Bei erheblichen Ausstattungsunterschieden sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung).mehr
Die Vorsteuern aus Leistungen des Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG sind nach einer Entscheidung des FG Münster auch dann nicht aufzuteilen, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung Grundstücke steuerfrei veräußert hat.mehr
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Bei der Vermietung von medizinischen Räumen und Geräten innerhalb einer Organschaft bestimmt sich die Höhe der abziehbaren Vorsteuern nach den tatsächlichen Umsätzen des gesamten Organkreises.mehr
Die sog. Philipowski-Methode zur Schätzung von nicht abzugsfähigen Vorsteuern bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist nicht sachgerecht.mehr
Der EuGH äußert sich in einem aktuellen Urteil zu Rundungsfragen bei der Vorsteueraufteilung. Denn insbesondere für den Bereich der Finanzdienstleistungen mit Ausschlussumsätzen führen auch Nachkommazahlen zu einer erheblichen steuerlichen Auswirkung in absoluten Zahlen.mehr
Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren, insbesondere seitdem die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel gesetzlich vorrangig ist. Jetzt hat der EuGH das Urteil in der Rechtssache "Rey" veröffentlicht, in dem er Vorlagefragen des BFH zu dieser Thematik beantwortet.mehr
Was ändert sich 2016 bei der Umsatzsteuer? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Punkte und sagen auch, was im Lauf des Jahres noch relevant werden könnte.mehr
Ein Apotheker kann Vorsteuerbeträge aus Umbauleistungen nicht zum Abzug bringen, wenn bereits bei Leistungsbezug die Absicht besteht, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden.mehr
Nur bei erheblichen Unterschieden der verschiedenen Zwecken dienenden Räume ist die Vorsteuer nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen (Fortführung des BFH-Urteils v. 7.5.2014, V R 1/10).mehr
Sind die Vorsteuern, die die Anschaffung/Herstellung betreffen, zunächst den Ausgangsumsätzen zuzuordnen und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen?mehr
Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Gebäuden regelmäßig nach dem Flächenschlüssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. mehr
Das BMF übernimmt mit Schreiben vom 10.4.2014 die Rechtsprechung des BFH, nach der Vorsteuerbeträge allgemeiner Aufwendungen des Unternehmens, die nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen stehen, nach dem Verhältnis der Gesamtumsätze des Kalenderjahrs aufzuteilen sind.mehr
In einer 4-teiligen Serie zeigen wir anhand von Praxisbeispielen, welche umsatzsteuerlichen Problemstellungen sich bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ergeben können. Im letzten Teil geht es um ein vermietetes Hausboot, das der Mieter teilweise zu Wohnzwecken, teilweise für seine Kanzlei nutzt.mehr
Der EuGH hat mit Urteil vom 08.11.2012 (C-511/10; BLC Baumarkt) entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorsteueraufteilung vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorgeben dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser zu "präziseren" Ergebnissen führt.mehr
Einheitliche Wirtschaftsgüter wie Pkw oder Gebäude, die sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) genutzt werden, können in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.mehr