Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden können.
Eine GbR errichtete ein gemischt genutztes Gebäude, das im EG durch Ladengeschäfte (steuerpflichtige Vermietung) und im OG als Wohnung (steuerfreie Vermietung) genutzt werden sollte.
Die abzugsfähigen Vorsteuern berechnete die GbR nach dem Verhältnis der voraussichtlich steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen (Umsatzschlüssel). Das ergab ein Verhältnis von 51,54 % (EG/steuerpflichtig) zu 48,46 % (OG/steuerfrei). Nach dem Flächenschlüssel entfielen dagegen auf das EG nur 23,35 % und auf das OG 76,65 %. Das FA hielt den (von der GbR angewandten) Umsatzschlüssel für unzulässig und kürzte die Vorsteuern nach Maßgabe des Flächenschlüssels.
Das FG gab der Klage statt. Es entschied, die GbR sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Denn soweit die deutsche Regelung den Umsatzschlüssel ausschließe (§ 15 Abs. 3 Satz 3 UStG), widerspreche dies dem Unionsrecht.
Entscheidung
Der BFH bestätigt mit diesem Urteil seine Entscheidung vom 07.05.2014, V R 1/10 (DStR 2014, 1162, BFH/NV 2014, 1177). Danach gibt das Unionsrecht für die Aufteilung grundsätzlich das Verhältnis der gesamten Umsätze vor. Die Mitgliedstaaten können jedoch - abweichend vom Gesamtumsatzschlüssel - die Aufteilung nach der Zuordnung eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vornehmen. Die nationale Regelung (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) geht über diesen Ermächtigungsrahmen insofern hinaus, als sie den Umsatzschlüssel nur für zulässig erklärt, wenn keine andere Zurechnung möglich ist. Der BFH hat diese Einschränkung dahin ausgelegt, dass der Umsatzschlüssel nur zulässig ist, wenn keine andere - präzisere - wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Als solche präzisere Bestimmung kommt jedoch bei einem gemischt genutzten Gebäude im Regelfall der objektbezogene Flächenschlüssel zur Anwendung.
Die Entscheidung des FG beruht darauf, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG bei einem gemischt genutzten Gebäude wegen Richtlinienwidrigkeit nicht anwendbar ist und sich der Unternehmer somit auf den für ihn günstigeren Umsatzschlüssel berufen kann. Der BFH geht dagegen davon aus, dass die Regelung bei richtlinienkonformer Auslegung anwendbar ist, sodass für die Aufteilung grundsätzlich der Flächenschlüssel verpflichtend ist.
Hinweis
Die Vorsteueraufteilung erfolgt sonach im Regelfall nach dem gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel. Bei einem gemischt genutzten Gebäude ist jedoch grundsätzlich der Flächenschlüssel der präzisere Aufteilungsmaßstab. Nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) ist der (objektbezogene) Umsatzschlüssel vorrangig.
Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses hat den entscheidenden Umstand aufzuklären, ob die Ausstattung der gewerblich vermieteten Räume im EG erheblich von der Ausstattung der privat genutzten Räume im OG abweicht.
BFH Urteil vom 03.07.2014 - V R 2/10 (veröffentlicht am 27.08.2014)
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