BFH Kommentierung

Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden


Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

Nur bei erheblichen Unterschieden der verschiedenen Zwecken dienenden Räume ist die Vorsteuer nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen (Fortführung des BFH-Urteils v. 7.5.2014, V R 1/10).

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden können. 

Eine GbR errichtete ein gemischt genutztes Gebäude, das im EG durch Ladengeschäfte (steuerpflichtige Vermietung) und im OG als Wohnung (steuerfreie Vermietung) genutzt werden sollte. 

Die abzugsfähigen Vorsteuern berechnete die GbR nach dem Verhältnis der voraussichtlich steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen (Umsatzschlüssel). Das ergab ein Verhältnis von 51,54 % (EG/steuerpflichtig) zu 48,46 % (OG/steuerfrei). Nach dem Flächenschlüssel entfielen dagegen auf das EG nur 23,35 % und auf das OG 76,65 %. Das FA hielt den (von der GbR angewandten) Umsatzschlüssel für unzulässig und kürzte die Vorsteuern nach Maßgabe des Flächenschlüssels. 

Das FG gab der Klage statt. Es entschied, die GbR sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Denn soweit die deutsche Regelung den Umsatzschlüssel ausschließe (§ 15 Abs. 3 Satz 3 UStG), widerspreche dies dem Unionsrecht. 

Entscheidung

Der BFH bestätigt mit diesem Urteil seine Entscheidung vom