Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters

Die Vorsteuern aus Leistungen des Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG sind nach einer Entscheidung des FG Münster auch dann nicht aufzuteilen, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung Grundstücke steuerfrei veräußert hat.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Vorsteuererstattungsanspruchs aus den Rechnungen des Insolvenzverwalters an die A GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin). Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurden Insolvenzforderungen in einer Höhe von insgesamt rund 6,1 Millionen EUR angemeldet, die ausschließlich aufgrund der Unternehmenstätigkeit der Insolvenzschuldnerin entstanden waren.

Der Kläger (Insolvenzverwalter) führte das Unternehmen zunächst fort und erzielte in den Jahren 2005 bis 2015 steuerpflichtige Umsätze von rund 2,3 Millionen EUR, außerdem einen steuerfreien Umsatz im Jahr 2008 in Höhe von rund 300.000 EUR durch Veräußerung eines Betriebsgrundstücks. Aufgrund dieses steuerfreien Umsatzes vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Vorsteuer aus den Rechnungen des Insolvenzverwalters in Höhe von rund 30.000 EUR nur anteilig abziehbar sei.

Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu gewähren 

Die Klage hatte Erfolg. Nach der Rechtsprechung des BFH erbringt der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens dient (vgl. BFH Urteil vom 15.04.2015 - V R 44/14).

Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche und direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht dabei zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt es danach nicht an.

Zwar hat der BFH bislang offengelassen, ob es für den Vorsteuerabzug auf die im Verfahren angemeldeten Forderungen auch dann ankommt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt oder ob es in solchen Fällen zur Vorsteueraufteilung nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit kommen könnte. Nach Ansicht des Gerichts spielt es vorliegend allerdings keine Rolle, dass der Kläger die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin für einen gewissen Zeitraum (Ausproduktion) fortgeführt hat, da es sich bei der Veräußerung des Grundstücks lediglich um einen Verwertungsumsatz handelt, der nach der Rechtsprechung des BFH (BFH Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15) nicht im Rahmen der Vorsteueraufteilung zu berücksichtigen ist.

Im Streitfall waren sowohl die Insolvenzforderungen zu 100 % unternehmerisch veranlasst als auch die vom Insolvenzverwalter ausgeführten Umsätze zu 100 % steuerpflichtig, wenn man die steuerfreie Grundstücksveräußerung als Verwertungsumsatz außer Betracht lässt.

Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug von Insolvenzverwaltern

Die Frage des Vorsteuerabzugs scheint bislang nur in solchen Fällen geklärt, in denen der Insolvenzverwalter das Unternehmen nicht fortführt. Dann soll es nach der Rechtsprechung des BFH auf die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ankommen. Die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters sollen dann nicht maßgebend sein.

Soweit es sich um ein Insolvenzverfahren einer unternehmerisch tätigen natürlichen Person handelt, ist ein Vorsteuerabzug nur im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten (die jeweils als Insolvenzforderung angemeldet worden sind) möglich (vgl. BFH Urteil vom 15.04.2015 - V R 44/14).

Im Fall der Insolvenz einer KG sind demgegenüber alle geltend gemachten Insolvenzforderungen regelmäßig aufgrund der Unternehmenstätigkeit der KG entstanden, sodass in diesem Fall ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich ist (vgl. BFH Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15). Vorliegend ließ das Gericht die Frage nach einem Vorsteueraufteilungsmaßstab dahinstehen, weil sowohl die angemeldeten/festgestellten Forderungen zu 100 % unternehmerisch veranlasst waren als auch der Insolvenzverwalter zu 100 % umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt hat, sofern man den Verwertungsumsatz "Grundstücksveräußerung" außen vor lässt.

Die Revision wurde allerdings zugelassen, da der BFH bislang – soweit ersichtlich – nur zu Fällen geurteilt hat, in denen der Betrieb des Unternehmens bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden war. Das FG Münster Urteil vom 15.09.2020 - 15 K 827/18 U hat zur Vorsteueraufteilung eines insolventen Immobilienunternehmens mit steuerfreien und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen entschieden.

FG Münster Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 - 5 K 546/17 U (veröffentlicht am 15.07.2020)

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