Vorsteuerabzug bei Zuwendungen der Besucher eines Internet-Blogs
Das Gericht stellte klar: Erbringen die Besucher eines kostenfrei nutzbaren Internetblogs aufgrund eines Aufrufs des Betreibers freiwillig Zahlungen (Spenden und Patenschaften) an den Betreiber, die dieser während der Aufbauphase zur Finanzierung des Betriebs des Blogs verwendet, handelt es sich dabei um echte nicht steuerbare Zuschüsse, wenn der Betreiber keine Kenntnis darüber hat, wer, wann und in welcher Höhe Zuwendungen geleistet hat.
Die freiwilligen Zahlungen lassen sich nicht von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Blogs trennen. Deshalb werden sämtliche Eingangsleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet und eine Aufteilung der Vorsteuern ist nicht geboten.
Patenschaften und Spenden
Die Klägerin ist ein Verlags- und Medienunternehmen. Sie betreibt einen der meistbesuchten Blogs in Deutschland. Die Klägerin erzielte ausschließlich über den Blog unter anderem Einnahmen aus Anzeigenwerbung und aus dem Verkauf von Büchern und E-Books. Diese Einnahmen reichten zur Finanzierung des Betriebs des Blogs nicht aus. Deshalb rief die Klägerin die Blog-Besucher auf, jährliche Patenschaften zu übernehmen oder einen frei wählbaren Betrag zu spenden. Der Blog war für alle Besucher kostenlos nutzbar.
Unstrittig stellen die oben genannten Einnahmen aus den Patenschaften und Spenden echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar, da insoweit ein Leistungsaustausch nicht erfolgt sei. Jedoch kürzte das Finanzamt wegen dieser nicht steuerbaren echten Zuschüsse anteilig den Vorsteuerabzug der Klägerin. Dem widersprach die Klägerin.
Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen
Nach Auffassung des FG steht der Klägerin der volle Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zu, obwohl die Einnahmen aus Spenden und Patenschaften als echte Zuschüsse nicht steuerbar sind. Zwischen den Spendern oder Paten und der Klägerin liegt kein gegenseitiger Vertrag vor. Weder erbringt die Klägerin gegenüber den Spendern oder Paten eine konkretisierbare Leistung noch erhalten diese einen bestimmbaren Gegenwert oder Vorteil als Gegenleistung für die Zuwendungen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Urteil des FG Düsseldorf, Urteil v. 4.3.2022, 1 K 2812/19 U. Die Zuschauer, die dem dortigen Kläger online freiwillig Donations zuwendeten, stellten identifizierbare Leistungsempfänger der laufenden Streamingleistungen des dortigen Klägers dar. Zudem folgt auf eine Spende der Nutzer bei Live-Veranstaltungen auf der Internet-Plattform eine unmittelbare Reaktion des Streamers in Form von Namensnennungen der Spender oder Danksagungen.
Keine Interaktion
Vorliegend findet auf der Website der Klägerin dagegen keine derartige Interaktion zwischen Spendern und Paten sowie dem Betreiber der Website statt. Die Klägerin und ihre Autoren hatten keine Kenntnis darüber, wer wann und in welcher Höhe Zuwendungen geleistet hat. Auch ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die Spender oder Paten überhaupt den Autorenblog der Klägerin besucht und die redaktionellen Inhalte wahrgenommen haben. Die Spender oder Paten sind deshalb keine identifizierbaren Leistungsempfänger (ähnlich EuGH, Urteil v. 3.3.1994, C-16/93 (Tolsma/Inspecteur der Omzetbelasting).
Vielmehr beabsichtigten die Spender oder Paten im Urteilsfall, mit den bedingungslosen Zuwendungen aus persönlichen Motiven, den Autorenblog der Klägerin allgemein zu fördern und der Klägerin zu ermöglichen, die Meinungsvielfalt journalistischer Inhalte zu erweitern. Die stellt ein allgemeines Interesse der Zuwendenden dar und nicht Gegenwert für eine konkrete Leistung der Klägerin.
Wann eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen ist
Eine Vorsteueraufteilung ist nur für die Leistungsbezüge vorzunehmen, die mit einzelnen nichtsteuerbaren, steuerfreien oder steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichen direkt und unmittelbar zusammenhängen (BFH, Urteil v. 13.12.2018, V R 45/17).
Im Streitfall war die Klägerin jedoch vollumfänglich unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig und deshalb zum vollem Vorsteuerabzug berechtigt. Da in der Anfangsphase die Einnahmen für den Betrieb des Blogs nicht ausreichten, rief die Klägerin die Blog-Besucher auf, über sogenannte Add Clicks jährliche Patenschaften oder Spenden zu tätigen. Dies diente allein dem unternehmerischen Zweck der Klägerin. Je höher die Anzahl der sogenannten Add Clicks waren, umso höher waren die Werbeeinnahmen. Daher waren nach Auffassung des FG die oben genannten "Zuschüsse" allein den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen.
BFH muss entscheiden
Anders als das FG hat der BFH, Beschluss v. 19.5.2025, V B 25/24, die Revision zugelassen. Somit ist das Urteil des BFH noch abzuwarten.
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