Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendungen der Besucher eines Internet-Blogs an den Betreiber als steuerbare Umsatzerlöse. Vorsteuerabzug - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 10/25)
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch bewusst freiwillige Zahlungen können eine Gegenleistung darstellen, wenn diese mit einer Leistung des Zuwendungsempfängers innerlich verknüpft sind.
2. Erbringen die Besucher eines kostenfrei nutzbaren Internetblogs aufgrund eines Aufrufs des Betreibers freiwillig Zahlungen (Spenden und Patenschaften) an den Betreiber, die dieser während der Aufbauphase zur Finanzierung des Betriebs des Blogs verwendet, handelt es sich dabei um Zuschüsse und nicht um steuerbare Umsatzerlöse, wenn der Betreiber keine Kenntnis darüber hat, wer wann und in welcher Höhe Zuwendungen geleistet hat.
3. Genügen die Werbeeinnahmen des Blogs in der Aufbauphase nicht, um dessen Betrieb zu finanzieren, und ruft der Betreiber daher über den Blog zur Leistung von Spenden und zur Übernahme von Patenschaften auf, so lassen sich die daraus erzielten Einnahmen nicht von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Blogs trennen mit der Folge, dass sämtliche Eingangsleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet werden und eine Aufteilung der Vorsteuern nicht geboten ist.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.05.2025; Aktenzeichen V B 25/24)
Tenor
Der Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer vom 06.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2021 wird dahingehend geändert, dass die Einnahmen aus Spenden i. H. v. … EUR und aus Patenschaften i. H. v. … EUR als nicht steuerbare Erlöse behandelt werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich...