Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch, keine sonstige Leistung gegen Entgelt beim Musizieren auf öffentlichen Wegen
Leitsatz (redaktionell)
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Musizieren in der Öffentlichkeit (Drehorgelspiel), für das eine Vergütung zwar nicht vereinbart, aber doch erbeten wird, als eine Dienstleistung (sonstige Leistung) gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 der 6. EG-Richtline anzusehen ist. Im Ausgangsverfahren war streitig, ob die Tätigkeit eines Drehorgelspielers, der auf öffentlichen Straßen musiziert und hierfür Passanten um eine Vergütung bittet, in dem er mit einer Sammelbüchse klappert, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Nach dem EuGH-Urteil erfüllt dieser Sachverhalt nicht den Tatbestand der Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtline. Dies gilt auch dann, wenn der Musiker um Geld bittet und gewisse Beträge erhält, die der Höhe nach weder bestimmt noch bestimmbar sind.
Beteiligte
Inspecteur der Omzetbelasting Leeuwarden |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
„Mehrwertsteuer – Dienstleistung gegen Entgelt – Begriff- Musizieren auf öffentlichen Wegen”
In der Rechtssache C-16/93
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Leeuwarden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
R. J. Tolsma
gegen
Inspecteur der Omzetbelasting Leeuwarden
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1)
erläßt
Der Gerichtshof
(Sechste Kammer)
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