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EuGH Urteil vom 03.03.1994 - C-16/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch, keine sonstige Leistung gegen Entgelt beim Musizieren auf öffentlichen Wegen

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Musizieren in der Öffentlichkeit (Drehorgelspiel), für das eine Vergütung zwar nicht vereinbart, aber doch erbeten wird, als eine Dienstleistung (sonstige Leistung) gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 der 6. EG-Richtline anzusehen ist. Im Ausgangsverfahren war streitig, ob die Tätigkeit eines Drehorgelspielers, der auf öffentlichen Straßen musiziert und hierfür Passanten um eine Vergütung bittet, in dem er mit einer Sammelbüchse klappert, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Nach dem EuGH-Urteil erfüllt dieser Sachverhalt nicht den Tatbestand der Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtline. Dies gilt auch dann, wenn der Musiker um Geld bittet und gewisse Beträge erhält, die der Höhe nach weder bestimmt noch bestimmbar sind.

 

Beteiligte

R. J. Tolsma

Inspecteur der Omzetbelasting Leeuwarden

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Mehrwertsteuer – Dienstleistung gegen Entgelt – Begriff- Musizieren auf öffentlichen Wegen”

In der Rechtssache C-16/93

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Leeuwarden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

R. J. Tolsma[1]

gegen

Inspecteur der Omzetbelasting Leeuwarden

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J.-G. Giraud

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 1994,

folgendes

Urteil

1 Der Gerechtshof Leeuwarden hat mit Urteil vom 8. Januar 1993, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Januar 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger) und dem Inspecteur der Omzetbelasting (Inspektor für Umsatzsteuer; im folgenden: Inspecteur) in Leeuwarden wegen eines Nacherhebungsbescheids über Umsatzsteuer.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, musiziert der Kläger in den Niederlanden auf öffentlichen Wegen mit einer Drehorgel. Während seiner musikalischen Darbietungen bittet er Passanten mit einer Sammelbüchse um eine Vergütung; es kommt auch vor, daß er an den Türen von Wohnungen und Geschäften um eine Vergütung nachsucht, auf die er aber keinen Anspruch erheben kann.

4 Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1991 erließ der Inspecteur gegen den Kläger wegen dieser Tätigkeit einen Bescheid über die Nacherhebung von Mehrwertsteuer in Höhe von 1805 HFL und 180 HFL als Zuschlag zu dieser Steuer.

5 Da sein Einspruch gegen diesen Nacherhebungsbescheid vom Inspecteur zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger beim Gerechtshof Leeuwarden Klage.

6 Vor diesem Gericht macht er geltend, daß die Beträge, die er für die von ihm öffentlich dargebotene Musik erhalte, nicht der Mehrwertsteuer unterlägen, da die Passanten ihm freiwillig eine Vergütung gewährten und deren Höhe selbst bestimmten. Die Leistung sei somit nicht von einer Gegenleistung abhängig und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten RichtIinie.

7 Der Inspecteur vertritt dagegen den Standpunkt, zwischen der erbrachten Dienstleistung und den empfangenen Zahlungen bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, so daß die Tätigkeit des Klägers eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle. Die Tatsache, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung in einer von den Parteien im voraus vereinbarten Höhe habe, sei ohne Bedeutung.

8 Unter diesen Umständen hat...

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