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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 4.13 § 15 UStG (Vorsteuerabzug)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Ausübung des Zuordnungswahlrechts auch nach Ablauf der gesetzlichen Regelabgabefrist / § 15 UStG / § 149 AO

 

Vor dem EuGH ist die Frage anhängig, ob die nationale Rechtsprechung, wonach der Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die USt-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde, mit Art. 168 Buchst. a MwStSystRL vereinbar ist (C-45/20, C 46/20). In diesem Zusammenhang vertritt die FinVerw die Auffassung, dass eine fristwahrend getroffene Zuordnungsentscheidung nur dann vorliegt, wenn sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelabgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO – also bis zum 31.7. des Folgejahrs – dokumentiert wurde. Fraglich, ob dies nach Einführung von § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO auch in den dort genannten Fällen gilt, wonach Steuererklärungen, die von Beauftragten i.S.d. §§ 3, 4 StBerG erstellt werden, bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abzugeben sind. Dies dürfte zu verneinen sein. Es ist unverhältnismäßig, in den Fällen des § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO für die Zuordnungsentscheidung auf eine andere Frist abzustellen. Von daher dürften Stpfl., deren USt-Erklärungen von Beauftragten i.S.d. §§ 3, 4 StBerG erstellt werden, ab dem Vz 2018 die Möglichkeit haben, die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs vorzunehmen.

(so Burmistrak, Ausübung des umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrechts – Rechtzeitige Dokumentation auch nach Ablauf der Regelabgabefrist?, NWB 2021, 1956)

Rechnungserfordernis als Vorsteuerabzugsvoraussetzung / § 15 UStG

 

Der EuGH hat mit Ur...

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