Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt
In einem Urteilsfall des FG Münster war Gegenstand des Unternehmens der Klägerin der Erwerb, die Errichtung und die Vermietung sowie die Verwaltung von Einkaufs-Centern, SB-Warenhäusern und Fachmärkten. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der Klägerin die bislang gewährte erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Klägerin habe mit der "Grube" für einen Bremsenprüfstand und mit den Fundamenten für eine Werbeanlage Betriebsvorrichtungen an ihre Mieterin Q-GmbH überlassen.
Erhebung der Klage nach erfolglosem Einspruch
Nachdem die Einspruchsentscheidungen als unbegründet zurückgewiesen wurden, erhob die Steuerpflichtige Klage mit der Begründung, ihr stehe die bislang gewährte erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu. Sie überlasse lediglich eigenen Grundbesitz. Insbesondere vermiete sie keine Betriebsvorrichtungen an die Q-GmbH, da es sich bei der Vertiefung vielmehr um einen Gebäudebestandteil und bei den Fundamenten für die Werbeanlage um eine Außenanlage handele.
Entscheidung: Keine Betriebsvorrichtungen
Das FG Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen zu Unrecht abgelehnt hat (FG Münster, Urteil v. 11.2.2022, 14 K 2267/19 G,F). Die Klägerin nutze und verwalte i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz. Zum Grundvermögen gehören unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage"
Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" ergebe sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Ausgehend hiervon gehören nach Auffassung des FG die Vertiefung und die Fundamente zum Grundbesitz gemäß § 68 BewG und stellen keine Betriebsvorrichtungen dar. Denn die Vertiefung sei ebenso wie etwa eine Flächenerweiterung zur Seite oder im Deckenbereich kein Gegenstand als solcher, sondern lediglich ein Gestaltungsmerkmal eines Gebäudes.
Auch bei den Fundamenten für die Werbeanlage handelt es sich nach der Überzeugung des FG um keine Betriebsvorrichtungen. Denn auch ohne entsprechende Fundamente für eine Werbeanlage kann eine Kfz-Werkstatt grundsätzlich betrieben werden. Durch die Fundamente wird sie jedenfalls nicht unmittelbar betrieben.
Die Überlassung der Bodenvertiefung und der Fundamente für eine Werbeanlage sind für die erweiterte Kürzung unschädlich.
Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen.
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