Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen zu Gebäudebestandteilen
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Das Finanzamt hat der Klägerin – einer vermögensverwaltenden Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – die beantragte sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt. Die Klägerin hat eine Halle errichtet, in welche auch Fahrzeuggruben und Gruben für Hebebühnen für den Betrieb einer Kfz-Prüfstelle eingebaut worden sind. Diese Halle wurde an eine Kfz-Prüfstelle vermietet. Das Finanzamt stufte insbesondere diese Gruben als Betriebsvorrichtungen und deren Mitvermietung als schädlich für die erweiterte Kürzung ein. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Voraussetzung für die erweiterte Kürzung war gegeben
Die erhobene Klage war erfolgreich. Das FG sieht die Voraussetzung für die sogenannte erweiterte Kürzung als gegeben an. Werden beim Bau einer Halle, die für den Betrieb einer Kfz-Prüfstelle vorgesehen ist, im Hallenboden Vertiefungen für die Inspektion von Fahrzeugen und den Einbau einer Hebebühne angelegt, stellen diese Gestaltungs- und Funktionsmerkmale der Bodenplatte dar und sind somit den Gebäudebestandteilen zuzuordnen.
Keine Betriebsvorrichtung
Es liegen keine Betriebsvorrichtungen vor. Folglich ist die Vermietung der Halle einschließlich der Bodenvertiefungen nicht schädlich für die erweiterte Kürzung. Ergänzend kam das FG zu dem Ergebnis, dass eine Mitvermietung dieser – in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden – Vorrichtungen als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des vermieteten Grundstückteils anzusehen sei. Diese Baumaßnahmen stellen eine unternehmerisch zweckdienliche Entscheidung dar und sind der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen. Dies steht dem restriktiven Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 26.6.2023, 10 K 2800/20 G, veröffentlicht mit dem Juli/August Newsletter des FG
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