Erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Sachverhalt:
Eine GmbH vermietete Wohngebäude sowie einen Sport- und Gewerbepark mit Hotel. Bei der Berechnung des Gewerbeertrags wurde die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend gemacht. Diese Kürzung hat das Finanzamt versagt, da neben dem Hotelgebäude auch Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen des Hotels mitvermietet werden. Es handelte sich dabei um eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlage sowie um die Zimmereinrichtungen für 13 Gästezimmer.
Entscheidung:
Die hiergegen erhobene Klage der GmbH blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht geht davon aus, dass die Mitvermietung von Hotelzimmereinrichtungen der sog. erweiterten Kürzung entgegensteht. Es fehlt an der Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist eng auszulegen und qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. Danach ist die Vermietung von Hotelinventar keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz. Das von der GmbH mitvermietete Inventar ist als Betriebsvorrichtung i. S. d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG einzustufen und als solches begünstigungsschädlich.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt auch der geringe wertmäßige Umfang der Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen mit nur 1,14 % am gesamten vermieteten Betriebsvermögen nach dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Ausnahme wegen quantitativer Geringfügigkeit.
Praxishinweis:
Der BFH hat in einem Urteil zur Umsatzsteuer das Mobiliar eines Seniorenpflegeheims nicht als Betriebsvorrichtung gewertet (BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 21/08, BFH/NV 2010, 473). Mit der Zulassung der Revision ermöglicht das Finanzgericht dem BFH zu den maßgebenden Abgrenzungsfragen Stellung zu beziehen. Dies betrifft sowohl die qualitative Abgrenzung bei betriebsnotwendigen Sondereinrichtungen als Betriebsvorrichtung als auch eine quantitative Wertung bei marginalen mitvermieteten Betriebsvorrichtungen.
FG Köln, Urteil v. 29.4.2015, 13 K 2407/11, Haufe Index 8151962
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026