Erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Sachverhalt:
Eine GmbH vermietete Wohngebäude sowie einen Sport- und Gewerbepark mit Hotel. Bei der Berechnung des Gewerbeertrags wurde die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend gemacht. Diese Kürzung hat das Finanzamt versagt, da neben dem Hotelgebäude auch Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen des Hotels mitvermietet werden. Es handelte sich dabei um eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlage sowie um die Zimmereinrichtungen für 13 Gästezimmer.
Entscheidung:
Die hiergegen erhobene Klage der GmbH blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht geht davon aus, dass die Mitvermietung von Hotelzimmereinrichtungen der sog. erweiterten Kürzung entgegensteht. Es fehlt an der Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist eng auszulegen und qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. Danach ist die Vermietung von Hotelinventar keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz. Das von der GmbH mitvermietete Inventar ist als Betriebsvorrichtung i. S. d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG einzustufen und als solches begünstigungsschädlich.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt auch der geringe wertmäßige Umfang der Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen mit nur 1,14 % am gesamten vermieteten Betriebsvermögen nach dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Ausnahme wegen quantitativer Geringfügigkeit.
Praxishinweis:
Der BFH hat in einem Urteil zur Umsatzsteuer das Mobiliar eines Seniorenpflegeheims nicht als Betriebsvorrichtung gewertet (BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 21/08, BFH/NV 2010, 473). Mit der Zulassung der Revision ermöglicht das Finanzgericht dem BFH zu den maßgebenden Abgrenzungsfragen Stellung zu beziehen. Dies betrifft sowohl die qualitative Abgrenzung bei betriebsnotwendigen Sondereinrichtungen als Betriebsvorrichtung als auch eine quantitative Wertung bei marginalen mitvermieteten Betriebsvorrichtungen.
FG Köln, Urteil v. 29.4.2015, 13 K 2407/11, Haufe Index 8151962
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