Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung, Mitvermietung Hotelzimmereinrichtung
Leitsatz (redaktionell)
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann bei Mitvermietung von Hotelzimmereinrichtungen nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei diesen um nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG handelt.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 97; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – beanspruchen kann.
Die Klägerin ist eine 1970 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweck neben dem … der Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Errichtung, Verwaltung und Betreuung von Bauten aller Art sowie die Vermittlung, Vermietung, Verpachtung und Finanzierung von Immobilien ist. Seit 1992 liegt der Sitz der Klägerin im Geschäftsbereich des Beklagten.
Die Klägerin streitet schon seit Jahren mit dem Beklagten über die Frage, ob ihr ein Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht. Bereits im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1989 bis 1993 spielte dies eine bedeutsame Rolle (vgl. Textziffer – Tz – 64 ff. des Betriebsprüfungsberichts vom 2. Mai 2000). Schon im Rahmen dieser Außenprüfung wurden umfangreiche Feststellungen zu den neben den Gebäuden überlassenen Wirtschaftsgütern getroffen (vgl. Tz 64 des Betriebsprüfungsberichts i.V.m. Anl. 17 zum Bericht). Die nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren führten zur Abweisung der Klage durch den 7. Senat des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 7....