Zeitlich begrenzte Überlassung des Eigentums an Betriebsvorrichtungen
Im Streitfall stand die Umgestaltung der bisherigen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Eigentumsüberlassung an den Mieter zur Beurteilung.
Finanzamt: Steuerlich unbeachtliche Scheinkonstruktion
Das Finanzamt hatte die entsprechende Änderung des Mietvertrages als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO und/oder als steuerlich unbeachtliche Scheinkonstruktion im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO bewertet.
Hiergegen wandte die Klägerseite außersteuerliche Gestaltungsgründe in Gestalt der Reduzierung von administrativem Aufwand und eine fortan erleichterte Bilanzierung ein. Darüber hinaus sei die Eigentumsüberlassung unentgeltlich, so dass diese gewerbeertragsneutral sei.
FG: Zivilrechtlicher Bedeutungsgehalt
Das Schleswig-Holsteinisches FG hat sich mit der Frage eines Missbrauchs im Sinne des § 42 AO und/oder eines Scheingeschäfts im Sinne des § 41 Abs. 2 AO nicht näher befasst.
Es stellte in seiner Beurteilung entsprechend den Vorgaben des BFH, Urteil v.28.11.2019, III R 34/17, maßgeblich auf den zivilrechtlichen Bedeutungsgehalt der vertraglichen Neuregelung ab. Hierzu hat es wegen der Neutralität des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts auf den Inhalt des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts abgestellt. Der Senat würdigte dieses als entgeltliches echtes Pensionsgeschäft am Hotelinventar, vergleichbar der für Kreditinstitute geltenden Sonderregelung gemäß
§ 340b Abs. 2 HGB.
Die Entgeltlichkeit des Geschäfts leitete das Gerichts indiziell aus der unterbliebenen Reduzierung des Mietzinses und den weiteren Fallumständen ab.
Die vom 4. Senat zugelassenen Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 24/21 anhängig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 29.9.2021, 4 K 36/20, Newsletter III-IV/2021
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