Handyverkauf an Arbeitgeber
Die Kostenübernahme bleibt dann gleichwohl lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.
Verkauf des Handys an den Arbeitgeber
Im entschiedenen Fall hatten die Arbeitsparteien ein Gestaltungsmodell entwickelt, um die Kosten für private Handyverträge der Arbeitnehmer lohnsteuerfrei auf den Arbeitgeber abzuwälzen: Die Arbeitnehmer verkauften hierzu ihre privaten Handys für einen symbolischen Preis von 1 bis 6 EUR an ihren Arbeitgeber. Dieser stellte die Geräte anschließend den Arbeitnehmern wieder für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung und übernahm die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer (gedeckelter Höchstbetrag nach ergänzender Vereinbarung zum Arbeitsvertrag); die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
Das Finanzamt stufte das Entlohnungsmodell als unangemessene rechtliche Gestaltung (§ 42 AO) ein, versagte für die Kostenübernahme die (Lohn-)Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG und nahm den Arbeitgeber in Lohnsteuerhaftung.
Steuerfreie Kostenübernahme
Das FG entschied, dass die Kostenübernahme steuerfrei zu belassen war. Nach § 3 Nr. 45 EStG bleiben Vorteile steuerfrei, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen erwachsen (z. B. Personalcomputer, Laptops, Smartphones, Tablets, Handys). Im Streitfall war ein solches betriebliches Telekommunikationsgerät überlassen worden, da der Arbeitgeber sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Geräten erlangt hatte.
Nach Gerichtsmeinung bestanden keine Anzeichen für ein unwirksames Scheingeschäft; zwischen den Vertragspartnern hatte Einigkeit über den Eigentumsübergang bestanden. Der Arbeitgeber war für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Smartphones auch nicht von der Einwirkung auf diese Geräte ausgeschlossen, da er den Überlassungsvertrag hätte kündigen können (keine tatsächliche Sachherrschaft des Arbeitnehmers).
Es lag ferner kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vor. Der niedrige Kaufpreis der Geräte vermochte einen solchen Missbrauch nach Auffassung des FG nicht zu begründen.
Anwendung der Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG ist auch dann anwendbar, wenn die Geräte – wie im vorliegenden Fall – außerhalb der betrieblichen Räume genutzt werden (z. B. PC in der Privatwohnung). Sie umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software des Arbeitgebers. Die Revision des Finanzamts ist anhängig, Az beim BFH VI R 50/20.
FG München Urteil vom 20.11.2020 - 8 K 2655/19 (veröffentlicht am 10.06.2021)
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026