Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können nach einem Urteil des FG Köln noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen.
Denkmalbescheinigung ist Grundlagenbescheid
Im Streitfall ging es um um die Anerkennung von Sonderausgaben für Baudenkmäler nach § 10 f EStG). Die dazu notwendige Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz stellt nach Ansicht des FG Köln einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet.
FG Köln, Urteil v. 26.4.2018, 6 K 726/16, Pressemitteilung v. 15.6.2018