Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen beim Eigentümer nach Wegfall des Nießbrauchs
Streitig war, ob der Steuerpflichtige, der seine in 2014 verstorbene Mutter beerbt hatte, im Veranlagungszeitraum 2015 von der Mutter vor ihrem Tod verausgabte und nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen bis zum Ablauf des Verteilungszeitraums als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen konnte. Der Steuerpflichtige hatte (vereinfacht dargestellt) das vermietete Objekt in 2010 von seiner Mutter unentgeltich erworben, wobei die Mutter sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Dies war mit ihrem Tod erloschen. Als Nießbraucherin hatte sie größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV verteilt; im Todeszeitpunkt war der Verteilungszeitraum noch nicht abgelaufen.
Fortsetzung der Verteilung durch den Erben ist zweifelhaft
Das Finanzgericht hält die Rechtsfrage, ob eine Fortsetzung der Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand durch den Erben möglich ist, für nicht endgültig geklärt und sah ausreichende ernstliche Zweifel, um eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) zu gewähren. Nach Auffassung des Finanzgerichts wäre eine besondere Regelung erforderlich, welche einen Übergang der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i. S. d. § 82b EStDV auf den Antragsteller im vorliegenden Fall ermöglichen würde. § 82b EStDV regelt aber nur den Fall der Veräußerung, der Einbringung in ein Betriebsvermögen sowie die Beendigung der Nutzung zur Einkunftserzielung während des Verteilungszeitraums (§ 82b Abs. 2 EStDV), nicht aber den Eintritt des Erbfalls vor Ablauf des Verteilungszeitraums. Ob § 11d EStG hierfür als Rechtsgrundlage gesehen werden kann, hält das Finanzgericht für zweifelhaft.
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.3.2017, 7 V 7052/17 (Haufe Index 10712188)
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