BayLfSt

Verfügbares Vermögen im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung


Verfügbares Vermögen im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit einer aktuellen Verfügung Klarstellungen zur Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG im Kontext von Erbauseinandersetzungen getroffen. Insbesondere geht es um den Begünstigungstransfer und die Ermittlung des verfügbaren Vermögens.

Das "verfügbare Vermögen" im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG ist gesetzlich abschließend definiert. Es umfasst 50 % der Summe 

  • des mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gehört, sowie
  • des dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits gehörenden Vermögens, das ebenfalls nicht zum begünstigten Vermögen gehören würde.

Nur wenn der Erwerber nachweist, dass er die Steuer auf das begünstigte Vermögen nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann, kann auf Antrag ein Steuererlass erfolgen.

Begünstigungstransfer bei Erbauseinandersetzungen

Nach § 28a Abs. 1 Satz 2 ff. ErbStG kann ein Erbe unter bestimmten Voraussetzungen begünstigtes Vermögen, das er im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von weichenden Miterben erlangt, über seinen eigenen Erbanteil hinaus der Verschonungsbedarfsprüfung unterziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erbe den Miterben nicht begünstigtes Vermögen überträgt, welches er selbst vom Erblasser erworben hat.

Im Gegenzug bleibt jedoch für die weichenden Miterben die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung auf das von ihnen hingegebene begünstigte Vermögen ausgeschlossen.

Ermittlung des verfügbaren Vermögens

Die neue Verfügung regelt den Umgang mit dem verfügbaren Vermögen im Sinne von § 28a Abs. 2 ErbStG bei einem Begünstigungstransfer:

Der Anteil am nicht begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG), der im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf die Miterben übergeht, wird nicht dem verfügbaren Vermögen des Erben zugerechnet, der das begünstigte Vermögen erhält.

Vermögen, das nicht begünstigt ist und vom verschonungsbedürftigen Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf die Miterben übertragen wurde, gilt für den verschonungsbedürftigen Erben nicht als Hinzuerwerb im Sinne von § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG.

BayLfSt, Verfügung v. 13.1.2026, S 3839b.2.1-10/12 St 34


Schlagworte zum Thema:  Erbschaftsteuer
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