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Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen


Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen

Die Finanzverwaltung befasst sich mit dem Entgelt für Ersatzaufforstung und für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung. Der UStAE wurde geändert. 

Durchschnittssatzbesteuerung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Die Finanzverwaltung bezieht sich in ihrem Schreiben zunächst auf BFH-Rechtsprechung: 

Der BFH hat mit Urteil vom 29.08.2024 - V R 15/23, entschieden, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, der gegen Entgelt über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Standards für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen. Der BFH stellt klar, dass es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare land- oder forstwirtschaftliche Verwendung der Leistung durch den Empfänger ankommt. Maßgeblich sei, dass die Leistung allein der Beeinflussung der Produktionsweise des leistenden Unternehmers diene – eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger sei in diesem Fall nicht erforderlich.

Außerdem entschied der BFH mit Urteil vom 19.12.2024 - V R 18/22, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

UStAE geändert und Anwendungsregelung

Die Finanzverwaltung hat den UStAE entsprechend angepasst in Abschnitt 24.3. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. 

Allerdings wird es für die bis zum 30.9.2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen. Doch ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird die Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, ist beim Leistungsempfänger ein bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags nach § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen.

BMF, Schreiben v. 30.9.2025, III C 2 - S 7410/00029/042/052


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