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Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen EU-Amtssprachen


Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen EU-Amtssprachen

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch andere Amtssprachen zulässig sind und ändert den UStAE.

Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG

Die Finanzverwaltung erläutert, dass für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

Begriffe in anderen EU-Amtssprachen

Im UStAE werden Anpassungen vorgenommen, insbesondere zu Begrifflichkeiten wie "Self-billing", "Reverse charge", "Margin scheme – Travel agents" für "Sonderregelung für Reisebüros", "Margin scheme – Second-hand goods" für "Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung", "Margin scheme – Works of art" für "Kunstgegenstände / Sonderregelung" oder "Margin scheme – Collectors’s items and antiques" für "Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung".

In einer Anlage 8 zum UStAE werden in anderen Amtssprachen verwendete Begriffe für Rechnungsangabenaufgelistet. 

Die Grundsätze des BMG-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 17.9.2025, III C 2 - S 7290/00003/003/013


Schlagworte zum Thema:  Rechnung , Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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