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Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz


BMF: Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Das BMF hat sich zu einer Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG geäußert, wonach Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 

Ermäßigter Steuersatz

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst und somit BFH- und EuGH-Rechtsprechung umgesetzt. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden.

Nach den Ausführungen des neuen BMF-Schreiben sollen Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen sein, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen ist. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung, z. B. im Rahmen der Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.

Holzhackschnitzel zum Verbrennen

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind, sind

  • die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und 
  • ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung).

Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, ist unbeachtlich.

Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z. B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Erwerber dies – ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist – gegenüber dem leistenden Unternehmer versichert.

Abweichend vom BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl 2023 I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.

Früheres BMF-Schreiben zurückgezogen

Hinweis: Zu der Thematik wurde bereits ein BMF- Schreiben v. 17.4.2025, III C 2 - S 7221/00019/005/013 veröfentlicht. Wie jedoch das BMF am 5.6.2025 mitgeteilt hat, wurde aufgrund einer enthaltenen missverständlichen Formulierung eine Veröffentlichung zurückgestellt und das BMF-Schreiben am 15.5.2025 wieder von der Internetseite des BMF entfernt.

BMF, Schreiben v. 15.7.2025, III C 2 - S 7221/00019/005/056


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer
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