Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
Die Finanzverwaltung nimmt Bezug auf das BFH, Urteil v. 17.8.2023, V R 3 21. Hier hat der klargestellt, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der BFH hat sich demnach der Verwaltungsmeinung angeschlossen.
Nichtbeanstandungsregelung zu Gegenständen des Unternehmensvermögens
Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Regelung des Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
Der BFH hat zudem geurteilt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.
Anwendungsregelung
Die Finanzverwaltung hat den UStAE nun entsprechend angepasst und die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung ergänzt. Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird allerdings für bis zum 30.6.2026 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschn. 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschn. 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum 11.11.2025 gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt. Erfolgt nachträglich eine Rechnungsberichtigung unter Ausweis des regulären Steuersatzes, ist ggf. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten.
Unterliegt ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung (weil für einen Umsatz vor dem 1.7.2026 die vorstehende Regelung nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem 30.6.2026 erfolgt), kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des - ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzuges - nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG erfolgen.
BMF, Schreiben v. 12.11.2025, III C 2 - S 7410/00029/033/051
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