Vorsteuerabzug eines Kleinunternehmers
Vorsteuerabzug bei Übergang eines Kleinunternehmers zur Regelbesteuerung
Das Schreiben stellt klar: Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG ausgeschlossen.
Laut Finanzverwaltung gilt dies auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG.
Änderung der Verhältnisse führt zu Vorsteuerberichtigung
Beim tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung ändern sich die Verhältnisse. Deshalb ist für entsprechende Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich.
Zu beachten ist: Doch auch der ungekehrte Fall, der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung, stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.
Änderung des UStAE und Nichtbeanstandungsregelung
Der UStAE wurde entsprechend angepasst. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Allerdings wird nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10.11,2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.
BMF, Schreiben v. 10.11.2025, III C 2 - S 7300/00080/004/019
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