Verdeckte Gewinnausschüttung durch Anteilsübertragung
Übertragung von Anteilen
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer C zu 1/3 beteiligt war. Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 die Anteile der Mitgesellschafter von C erworben und hielt diese als eigene Anteile. Im Jahr 2016 übertrug sie die Anteile wiederum auf C. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Anteilsübertragung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an C geführt habe, die anhand des Substanzwertes der Klägerin zu bewerten sei, sodass Kapitalertragsteuer hierauf anfalle. Die Klägerin sah das nicht so und war der Ansicht, C keinen Vermögensvorteil zugewendet zu haben.
Verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Münster entschied, dass zwar dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, denn C habe durch die Anteilsübertragung ein veräußerbares Wirtschaftsgut erhalten, welches er zuvor nicht gehabt habe. Da die Klägerin dieses Wirtschaftsgut auch nicht unentgeltlich einem Dritten überlassen hätte, habe der Anlass dafür im Gesellschaftsverhältnis gelegen. Doch die zugewandten Wirtschaftsgüter hätten für C keinen Wert. Der Vorteil sei nach Auffassung des Gerichts im Streitfall mit 0 EUR zu bewerten.
FG Münster, 29.10.2025, 9 K 1180/22 Kap, veröffentlicht mit dem November-Newsletter des FG Münster
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