Kein Verlustvortrag aus Aktienveräußerung
Das FG Düsseldorf hatte über die Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2021 zu entscheiden.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien
Die zusammenveranlagten Kläger begehrten nachträglich die Berücksichtigung höherer Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Die Einkommensteuerveranlagung 2021 sowie der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 waren zunächst erklärungsgemäß ergangen und bestandskräftig geworden. Erst später reichten die Kläger eine von der Depotbank ausgestellte Ersatz-Steuerbescheinigung ein, aus der sich höhere Veräußerungsverluste ergaben, und beantragten die Änderung der Bescheide.
Das Finanzamt lehnte den Antrag mangels einschlägiger Korrekturvorschriften ab. Gegen den Ablehnungsbescheid wandten sich die Kläger lediglich insoweit, als er den Verlustfeststellungsbescheid betraf. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Keine Korrekturmöglichkeit
Nach Auffassung des Senats können die nachträglich erklärten Verluste nicht im Verlustfeststellungsbescheid berücksichtigt werden, da der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung keine entsprechenden Verluste zugrunde lagen. Weder die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung noch § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG eröffneten eine Korrekturmöglichkeit. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung selbst scheide ebenfalls aus. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor, da die Kläger ein grobes Verschulden treffe. In der Anlage KAP werde ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt, was auch für steuerliche Laien verständlich sei. Zudem hätten die Kläger die Steuerbescheinigungen der Bank nicht überprüft.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2025, 10 K 1274/24 F, veröffentlicht am 22.1.2026
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