FG Münster

Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlicher Kürzung

Das FG Münster hat entschieden, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gem. § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen ist.

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Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt war. Diese Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte. Die Klägerin begehrte hierfür die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F.

Keine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

FG Münster, Urteil v. 27.11.2020, 13 K 401/17 G, veröffentlicht am 15.1.2021


Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer , Außensteuergesetz
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