Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG
Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien
Die Regelung nach § 8 AStG befasst sich mit den Einkünften von Zwischengesellschaften. In einem aktuellen Urteilsfall ging es vor dem FG Münster um eine Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 99,995 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien (nachfolgend NV) hielt. Die NV wurde 1982 gegründet. Sie agierte als Holding- und Managementgesellschaft ihrer Unternehmensgruppe und hielt hierzu sowohl ausländische als auch inländische Unternehmensbeteiligungen.
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
Die Geschäftstätigkeit der NV erfasste
- die Vergabe von Darlehen an die operativen Gesellschafter ihrer Unternehmensgruppe und Dritte,
- die Desinvestition von Beteiligungen zur Förderung des Unternehmenszwecks der Unternehmensgruppe sowie
- den Ankauf von Beteiligungen.
Die NV mietete, damit sie ihre Aufgaben erfüllen konnte, in Belgien einen Raum von ca. 15 bis 20 qm Größe an, besaß eigene Telefon- und Faxanschlüsse sowie E-Mailadressen und Büroausstattung. Geführt wurden die Geschäfte der NV durch vier Verwaltungsratsmitglieder – einen belgischen und drei deutsche. Die NV erzielte in den Streitjahren Zinserträge, Erträge aus der Erbringung von Beratungsleistungen sowie Erträge aus Finanzanlagen. Aufgrund von Besonderheiten des belgischen Steuerrechts wurde gegenüber der NV in den Streitjahren keine Ertragsteuer festgesetzt.
Keine Zwischengesellschaft
Das Finanzamt kam zum Ergebnis, dass die von der NV erzielten Zinserträge von der Klägerin als Zwischeneinkünfte im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung zu versteuern seien. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das Gericht urteilte, dass die NV keine Zwischengesellschaft sei.
FG Münster, Urteil v. 6.2.2024, 2 K 842/19 F, veröffentlicht am 15.4.2024
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