Anteilsübertragung vor Wegzug ins Ausland
Vor dem Schleswig-Holsteinischen FG klagte ein Anteilseigner, der im Veranlagungszeitraum 2006 eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG an einer AG hielt und jedoch aus beruflichen Gründen zum 31.12.2006 in die Schweiz ziehen wollte. Daher schloss er noch am 28.12.2006 bzgl. seiner Anteile an der AG mit seinem Bruder einen Wertpapierdarlehensvertrag. Laut Vertrag sollte Eigentum an den Aktien auf den Bruder übergehen und der Bruder für die Darlehenszeit (bis 31.12.2011) ein entsprechendes Entgelt zahlen. sollte. Zudem wurde festgelegt, dass wenn das Darlehen nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wurde, es sich jeweils um 6 Monate verlängern sollte.
Übertragung von Anteilen vor Wegzug ins Ausland
Das FG hat entschieden, dass eine Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG auch dann erfolgen kann, wenn der Steuerpflichtige seine Anteile – welche die wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG begründeten – kurz vor dem Wegzug im Wege eines Wertpapierdarlehens auf einen Dritten übertragen hat. Die Revision zum BFH wurde zugelassen (Az. I R 52/19).
Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 12.09.2019 - 4 K 113/17, veröffentlicht mit dem Newsletter I/2020 des Schleswig-Holsteinischen FG
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