Abschluss eines Geschäfts unter nicht "fremdüblichen Bedingungen"
In dem Urteil (vom 31.05.2018 - C-382/16 "HornbachBaumarkt", Haufe Index 11754147) wurde durch den EuGH entschieden, dass eine Regelung wie die des § 1 AStG dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumen müsse, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. In dem Urteilsfall war eine Tochtergesellschaft für die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs auf die Zuführung von Kapital angewiesen. Hier könnten wirtschaftliche Gründe die Überlassung von Kapital durch die Muttergesellschaft unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen.
Sanierungsbedinge Maßnahmen
Das BMF führt zu dem Urteilsfall aus, dass demzufolge eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG zu unterbleiben hat, soweit der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte wirtschaftliche Existenz der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern (sanierungsbedingte Maßnahme): "Sanierungsbedingte Maßnahmen zielen darauf ab, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe zu sichern. Das Erfordernis einer sanierungsbedingten Maßnahme, insbesondere Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der nahestehenden Person oder der Unternehmensgruppe, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen."
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass der EuGH sich in seinem Urteil auf die Niederlassungsfreiheit beruft. Deshalb sei die Entscheidung auf Drittstaatenfälle nicht anwendbar.
BMF, Schreiben v. 6.12.2018, IV B 5 - S 1341/11/10004-09, veröffentlicht am 12.12.2018
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