Unentgeltliche Überlassung des Firmennamens im Konzern
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob für die unentgeltliche Gestattung der Nutzung des Firmenlogos durch eine ausländische Tochtergesellschaft eine Gewinnerhöhung nach § 1 Abs. 1 AStG anzusetzen ist.
X war er an einer in Polen ansässigen Gesellschaft beteiligt. Dieser Tochtergesellschaft überließ er unentgeltlich ein von ihm entwickeltes graphisches Zeichen ("Firmenlogo") zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen. X hatte das Firmenlogo als geschütztes Markenzeichen für mehrere europäische Staaten, darunter auch Polen, eintragen lassen.
Bei der ESt-Veranlagung ging das FA davon aus, X habe die Markenrechte unentgeltlich der polnischen Tochtergesellschaft überlassen. Deshalb sei sein Gewinn nach dem Fremdvergleichsgrundsatz um den Betrag zu erhöhen, den ein unabhängiger Dritter als Entgelt für die Überlassung der Marke gezahlt hätte. Dem folgte das FG. Es begrenzte lediglich die Einkommenskorrektur der Höhe nach unter Hinweis auf zivilrechtliche Schadensersatzgrundsätze.
Entscheidung
Der BFH verweist auf seine Rechtsprechung zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens (BFH, Urteil v. 9.8.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, 140). Danach liegt im Streitfall kein Lizenzvertrag vor. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Vereinbarung über die Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft, d.h. um die Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens zu nutzen. Für eine solche Erlaubnis sind in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar.
Anders ist es nur, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die verkauften Produkte einräumt, ein Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Dann kann die Überlassung des Markenrechts, wenn dafür ein eigenständiger Wert festzustellen ist, im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt einheitlich ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Eine solche Gestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Denn der BFH legt die vertraglichen Regelungen - anders als das FG - dahin aus, dass der Tochtergesellschaft nicht die dem X eingeräumte und auch in Polen geschützte Marke überlassen wurde, sondern ihr lediglich gestattet wurde, den Firmennamen und das Logo zu gebrauchen. Die bloße Nutzung der Marke im Firmennamen der Tochtergesellschaft ohne Bezug zu deren Produkten begründet jedoch keinen eigenständigen relevanten Wert.
Die Revision führte dementsprechend zur Aufhebung des FG-Urteils. Für zwei Streitjahre musste die Sache allerdings an das FG zurückverwiesen werden, um festzustellen, ob für X aus der Beteiligung Ausschüttungsbeträge anzusetzen sind.
Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass in der bloßen Überlassung des Firmennamens als Unternehmensbezeichnung im Regelfall keine verrechenbare Rechteüberlassung liegt. Eine Gewinnkorrektur kommt nur dann in Betracht, wenn der Name zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt ist und als Kennzeichnung für die angebotenen Produkte benutzt werden darf, sodass der Überlassung damit ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann.
Der Erfolg der Revision beruht somit auf der eigenständigen Vertragsauslegung durch den BFH in dem Sinn, dass X nicht die Marke übertragen, sondern lediglich die Nutzung des Firmennamens eingeräumt hat. Dabei ist der BFH nicht an die abweichende Auslegung durch das FG gebunden. Denn Vereinbarungen der Gesellschafter mit körperschaftsrechtlichem Charakter unterliegen der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Solche korporativen Regeln sind für einen unbestimmten Personenkreis (Gläubiger und künftige Gesellschafter) bestimmt und können deshalb nur einheitlich ausgelegt werden.
BFH, Urteil v. 21.1.2016, I R 22/14, veröffentlicht am 18.5.2016
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