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Änderung des AEAO


Änderung des AEAO

Die Finanzverwaltung hat den AEAO in mehreren Punkten überarbeitet. Insbesondere gibt es Änderungen bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO.

AEAO angepasst

Die Änderungen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), die mit sofortiger Wirkung gelten sollen, betreffen die Regelungen zu folgenden Normen der Abgabenordnung: §§ 46, 51, 52, 53, 87a, 88, 89, 122, 122a, 171, 175, 175b, 179, 240, 357, 364a und 365. 

BMF, Schreiben v. 29.1.2026, IV D 1 - S 0062/00121/001/002


Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung
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