Anwendung der 1 % Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu erfassen.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob bei der Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge durch den Geschäftsführer einer GmbH für jedes Fahrzeug ein Sachbezug anzusetzen ist.

Anlässlich der LSt-Außenprüfung bei einer GmbH wurde festgestellt, dass die GmbH einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen hatte (eine BMW-Limousine und einen BMW-Geländewagen). Das FA war der Ansicht, dass für jedes einzelne Fahrzeug - nicht nur für die teurere Limousine - ein Sachbezug auf der Grundlage der 1 %-Regelung als lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen ist, und erließ einen entsprechenden LSt-Haftungsbescheid. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH bestätigt im Grundsatz die Auffassung des FA und des FG. Er referiert zunächst, dass die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Denn der Vorteil umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher nutzungsabhängiger und nutzungsunabhängiger Kosten. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht erst mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu.

Der Wortlaut der 1 %-Regelung bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass bei der Möglichkeit der Nutzung von mehr als einem Fahrzeug die Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Der BFH sieht keinen Grund, die Bestimmung einschränkend auszulegen. Denn wenn dem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur Privatnutzung überlassen werden, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder - soweit arbeitsvertraglich erlaubt - einem Dritten überlassen. Er erspart sich dadurch den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.

Der Arbeitnehmer hat es - darauf weist der BFH hin - selbst in der Hand, durch die Führung eines Fahrtenbuchs die Besteuerung anhand der tatsächlich für die Privatfahrten angefallenen Kosten zu erreichen oder, falls er auf die Nutzungsmöglichkeit zweier PKW keinen Wert legt, eine abweichende arbeitsvertragliche Regelung zu treffen.

Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG hatte nicht festgestellt, ob das zweite Fahrzeug (Geländewagen) arbeitsvertraglich überlassen wurde. Insoweit könnte eine zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führende vertragswidrige Nutzung vorliegen, die nicht im LSt-Haftungsbescheid angesetzt werden kann.

Sollte von einem lohnsteuerlichen Vorteil auszugehen sein, müsste das FG noch prüfen, ob die Inanspruchnahme der GmbH ermessensgerecht ist. Der BFH verweist dazu auf die Billigkeitsregelung der Verwaltung in dem BMF-Schreiben v. 28.5.1996 (BStBl I 1996, 654). Danach kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere der Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Da die GmbH die 1 %-Regelung auf das teurere der beiden Fahrzeuge angewandt hat, wäre danach ihre Handhabung korrekt und die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft.

Hinweis

Nach Ansicht des BFH entspricht bei mehreren Kfz die mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung dem Gesetz und kann nur durch die Führung eines Fahrtenbuchs - bzw. durch den Verzicht auf ein weiteres Kfz - vermieden werden. Gleichwohl verweist der BFH auf das noch immer geltende BMF-Schreiben aus 1996 hin, nach dem der 1 %-Regelung genügt ist, wenn sie auf das überwiegend genutzte Fahrzeug angewandt wird, sofern die Nutzung der Fahrzeuge durch andere Personen aus der Privatsphäre des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist.

Urteil v. 13.6.2013, VI R 17/12, veröffentlicht am 23.10.2013

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