Anwendung der 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob bei der Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge durch den Geschäftsführer einer GmbH für jedes Fahrzeug ein Sachbezug anzusetzen ist.
Anlässlich der LSt-Außenprüfung bei einer GmbH wurde festgestellt, dass die GmbH einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen hatte (eine BMW-Limousine und einen BMW-Geländewagen). Das FA war der Ansicht, dass für jedes einzelne Fahrzeug - nicht nur für die teurere Limousine - ein Sachbezug auf der Grundlage der 1 %-Regelung als lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen ist, und erließ einen entsprechenden LSt-Haftungsbescheid. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigt im Grundsatz die Auffassung des FA und des FG. Er referiert zunächst, dass die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Denn der Vorteil umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher nutzungsabhängiger und nutzungsunabhängiger Kosten. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht erst mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu.
Der Wortlaut der 1 %-Regelung bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass bei der Möglichkeit der Nutzung von mehr als einem Fahrzeug die Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Der BFH sieht keinen Grund, die Bestimmung einschränkend auszulegen. Denn wenn dem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur Privatnutzung überlassen werden, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder - soweit arbeitsvertraglich erlaubt - einem Dritten überlassen. Er erspart sich dadurch den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.
Der Arbeitnehmer hat es - darauf weist der BFH hin - selbst in der Hand, durch die Führung eines Fahrtenbuchs die Besteuerung anhand der tatsächlich für die Privatfahrten angefallenen Kosten zu erreichen oder, falls er auf die Nutzungsmöglichkeit zweier PKW keinen Wert legt, eine abweichende arbeitsvertragliche Regelung zu treffen.
Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG hatte nicht festgestellt, ob das zweite Fahrzeug (Geländewagen) arbeitsvertraglich überlassen wurde. Insoweit könnte eine zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führende vertragswidrige Nutzung vorliegen, die nicht im LSt-Haftungsbescheid angesetzt werden kann.
Sollte von einem lohnsteuerlichen Vorteil auszugehen sein, müsste das FG noch prüfen, ob die Inanspruchnahme der GmbH ermessensgerecht ist. Der BFH verweist dazu auf die Billigkeitsregelung der Verwaltung in dem BMF-Schreiben v. 28.5.1996 (BStBl I 1996, 654). Danach kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere der Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Da die GmbH die 1 %-Regelung auf das teurere der beiden Fahrzeuge angewandt hat, wäre danach ihre Handhabung korrekt und die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft.
Hinweis
Nach Ansicht des BFH entspricht bei mehreren Kfz die mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung dem Gesetz und kann nur durch die Führung eines Fahrtenbuchs - bzw. durch den Verzicht auf ein weiteres Kfz - vermieden werden. Gleichwohl verweist der BFH auf das noch immer geltende BMF-Schreiben aus 1996 hin, nach dem der 1 %-Regelung genügt ist, wenn sie auf das überwiegend genutzte Fahrzeug angewandt wird, sofern die Nutzung der Fahrzeuge durch andere Personen aus der Privatsphäre des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist.
Urteil v. 13.6.2013, VI R 17/12, veröffentlicht am 23.10.2013
Alle am 23.10.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
405
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
384
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
365
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
327
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
277
-
Anschrift in Rechnungen
264
-
Teil 1 - Grundsätze
234
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
232
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
216
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
203
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
18.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025
-
Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers
17.12.2025
-
Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen
15.12.2025
-
Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten
15.12.2025
-
Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans
15.12.2025