Klimaschutzprogramm: Lohnsteuerliche Themen

Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung setzt auf Bepreisung und auf steuerliche Maßnahmen. Das Ende 2019 - nach Vermittlungsverfahren zwischen Bund und Ländern - beschlossene Gesetz enthält auch Neuerungen, die sich auf die Lohnsteuer auswirken werden. Denn die Entfernungspauschalen sollen angepasst werden, um bei höheren Kraftstoffkosten niemanden zu benachteiligen.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" sollen Anpassungen angegangen werden, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 sozial ausgewogen anzugehen. Mehrere Maßnahmen sind auch für die Lohnsteuer relevant. 

Erhöhung der Entfernungspauschale

Um die aus dem Klimapaket resultierende Erhöhung der Kraftstoffpreise für Fernpendler auszugleichen, soll die Entfernungspauschale angepasst werden. Beschlossen ist eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent in den Jahren 2021 bis 2023. In einem weiteren Schritt erfolgt von 2024 bis 2026 eine Erhöhung um weitere 3 Cent.

Die befristete Anhebung wird entsprechend auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen. Für die ersten 20 Kilometer der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt die Pauschale unverändert. Arbeitgeberzuschüsse für die PKW-Nutzung können bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent Pauschalsteuer belegt werden. Alternativ bleibt die Gewährung eines steuerfreien Jobtickets möglich.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener vorgesehen

Zudem wird für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ab dem Jahr 2021 die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (bzw. 38 Cent ab 2024) eine sogenannte Mobilitätsprämie zu wählen. Sie beträgt 14 Prozent der erhöhten Pauschalen; das entspricht dem derzeitigen Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

Hierdurch werden diejenigen entlastet, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (bzw. 38 Cent ab 2024) einbezogen und nicht nur der beschlossene Erhöhungsbetrag.

Beispiel: Fahrtstrecke 50 km, davon begünstigt: 30 km

Mobilitätsprämie 2021: 30 km x 0,35 Euro x 14 % = 1,47 Euro

Jahresbetrag: 180 Arbeitstage x 1,47 Euro = 264,60 Euro

Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer sowohl bei den Werbungskosten als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch steuermindernd auswirken beziehungsweise ausgewirkt hätten.

Klimaschutzprogramm: Weitere Änderung bei Privatnutzung von Kfz

Als weitere Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung ist die Bewertung der Privatnutzung für Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenen Kilometer keine CO2-Emissionen haben, ab 2020 auf ein Viertel der Bemessungsgrundlage abgesenkt worden. Diese Regelung gilt für Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) erfolgt.


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