Private Kfz-Nutzung von mehreren Firmenwagen

Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter mehr als nur einen Pkw auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil nach erneut bestätigter Rechtsprechung für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Die Verwaltung ist teilweise großzügiger.

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung führt zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil. Dieser wird regelmäßig pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung bewertet. Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH Beschluss vom 24.05.2019 - VI B 101/18) die Ein-Prozent-Regelung mehrfach anzusetzen.

Rechtsprechung bestätigt: Bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge ist die Ein-Prozent-Regelung mehrfach anzuwenden

In einem aktuellen Streitfall hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsfrage sei durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Der BFH hatte bereits entschieden (BFH Urteil vom 13.06.2013, BStBl 2014 II S. 340), dass in Fällen, in denen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfen, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen ist.

In dem damaligen Urteilsfall wurde im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei einer GmbH festgestellt, dass sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen hatte. Dabei handelte es sich um eine Limousine und einen Geländewagen (SUV). Der Prüfer erfasste – wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften – die Nutzung beider Fahrzeuge als Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regelung.

Bei Überlassung zweier Fahrzeuge entsteht ein doppelter Nutzungsvorteil

Nach dem jetzt bestätigten Urteil des BFH bietet der Wortlaut der Vorschriften zur Ein-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) keinen Anhalt für die Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die Ein-Prozent-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Es bestehe auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen: Denn werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt.

Der BFH hat in dem damaligen Urteil bereits entschieden, dass auch ohne Überlassung des Dienstwagens an Dritte oder bei einem arbeitsvertraglichen Verbot der Drittüberlassung für jedes dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch zur Privatnutzung überlassene Fahrzeug die Ein-Prozent-Regelung Anwendung findet, sofern der Nutzungsvorteil nicht nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln ist.

Achtung: Finanzverwaltung lässt eine weitreichende Ausnahme zu

Auch die Finanzverwaltung geht im Grundsatz davon aus, dass für jedes überlassene Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich ein Prozent des Listenpreises anzusetzen ist. Abweichend vom BFH lässt sie jedoch eine weitreichende Ausnahme zu: Dem pauschalen Nutzungswert für Privatfahrten kann nur der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. BMF, Schreiben v. 04.04.2018, BStBl 2018 I S. 592, Rz 22). An dieser Ausnahme hat die Verwaltung in Kenntnis der BFH-Auffassung im Urteil aus 2013 (siehe oben) festgehalten. Daran wird sich wohl auch jetzt nichts ändern.


Grundlegendes zur Privatnutzung von Firmenwagen und zur Ein-Prozent-Regelung haben wir in unserem Top-Thema "Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer" für Sie zusammengefasst.


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