Lückenhafte Fahrtenbücher können Anscheinsbeweis für Privatnutzung nicht entkräften
Hintergrund:
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konnte das firmeneigene Fahrzeug laut Anstellungsvertrag auch privat nutzen. In späteren Gesellschafterbeschlüssen wurde allerdings geregelt, dass eine Privatnutzung mit der Firma abzustimmen sei und der Geschäftsführer dann die anteiligen Fahrzeugkosten selbst zu tragen hat. Die Firma erklärte später, dass keine Privatnutzung stattgefunden hätte.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Geschäftsführer das Firmenfahrzeug sehr wohl privat genutzt habe. Entsprechend setzte das Amt einen Nutzungsvorteil nach der 1 %-Methode an. Der Geschäftsführer wollte diese Nutzungsversteuerung abwenden, indem er Excel-Fahrtenbücher, nachträglich erstellte Zweckform-Papierfahrtenbücher, Tankbelege und Kalenderausdrucke vorlegte. Zudem erklärte er, dass er auch noch andere private PKW besitze.
Entscheidung:
Das FG ging ebenfalls von einer Privatnutzung des Firmenwagens aus und hielt die Anwendung der 1 %-Regelung für rechtmäßig.
Die 1 %-ige Versteuerung setzt voraus, dass ein Firmenwagen auch tatsächlich für private Zwecke genutzt worden ist. Hierfür spricht der sog. Anscheinsbeweis, den der Geschäftsführer im Urteilsfall nicht entkräften konnte. Die eingereichten Fahrtenbücher waren kein aussagekräftiges Argument gegen eine Privatnutzung, da sie unter anderem wegen fehlender bzw. ungenauer Angaben (z. B. Verwendung von unleserlichen Abkürzungen, fehlende Ortsangaben etc.) inhaltlich nicht überprüfbar waren. Zudem stimmten die Angaben in den Fahrtenbüchern häufig nicht mit den Angaben in den eingereichten Tankbelegen überein. Auch das Argument, dass noch andere private PKW vorhanden waren, konnte den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht erschüttern. Gleiches gilt für die gefassten Gesellschafterbeschlüsse, da sie vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst gefasst worden waren. Die Einhaltung der Beschlüsse war zudem überhaupt nicht kontrollierbar.
Praxishinweis:
Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung war beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, da die Privatnutzung im Anstellungsvertrag eingeräumt worden war und durch die Gesellschafterbeschlüsse lediglich konkretisiert wurde (= neues Abstimmungserfordernis bei Privatnutzung).
Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 71/12 anhängig.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.1.2012, 4 K 1234/10
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