Abzinsung eines zunächst unverzinsten Darlehens

Wird einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen zunächst unverzinslich gewährt, ist die Darlehensverbindlichkeit auch dann zum Bilanzstichtag abzuzinsen, wenn bei der Bilanzaufstellung bereits feststeht, dass ab dem Folgejahr das Darlehen verzinst wird.

Sachverhalt:

Einer Kapitalgesellschaft waren von ihren Gesellschaftern Darlehen mit einer unbefristeten Laufzeit gewährt worden, die teilweise schon seit Jahren unverzinslich waren. Im März des auf das Streitjahr folgenden Jahres wurde rückwirkend zum 1.1. eine Verzinsung vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag ab, während die Klägerin der Auffassung war, die vertraglich vereinbarte Verzinsung sei wertaufhellend zu berücksichtigen.

Entscheidung:

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Unverzinsliche Verbindlichkeiten seien am Bilanzstichtag abzuzinsen, es sei denn, ihre Laufzeit am Bilanzstichtag betrage weniger als 12 Monate. Ein Darlehen, das zunächst unverzinslich gewährt wird, aber auf Grund eines bestimmten Ereignisses verzinslich wird, sei bis zu dem späteren Ereignis (Vereinbarung von Zinsen) als unverzinslich zu behandeln und erst ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, entsprechend der veränderten Verhältnisse neu zu bewerten. Es bestehe kein Grund, ein zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes Darlehen von der Abzinsungspflicht auszunehmen, nur weil in späteren Jahren eine Verzinsung vereinbart wird.

Die Vereinbarung über die Verzinsung der Darlehen stelle auch eine wertbegründende und keine wertaufhellende Tatsache dar. Sie schaffe eine Situation, welche die Verhältnisse zum Bilanzstichtag nicht erhelle, sondern mit Wirkung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag verändere. Objektiv habe die Verzinslichkeit zum Bilanzstichtag nicht vorgelegen. Das Stichtagsprinzip lasse insoweit keine andere Wertung zu.

Praxishinweis:

Zum folgenden Stichtag sind die Darlehen zwar mit ihrem Nennwert zu bewerten. Die Gewinnerhöhung im Streitjahr gleicht sich damit rechnerisch wieder aus. Auswirkungen können sich aber – wie im Streitfall – wegen der Begrenzung des Verlustrücktrags ergeben.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.7.2015, 10 K 10124/13, Haufe Index 8438862


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