Land- und Forstwirtschaft: Ansatz des Liquidationswerts

Kommt bei der Bewertung eines Wirtschaftsteils der Liquidationswert nach § 166 BewG zum Ansatz, gilt dieser trotz eines nachgewiesenen niedrigeren Veräußerungserlöses.

Sachverhalt: Veräußerung geerbter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

E hat von A in 2011 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft geerbt. Bereits in 2012 veräußerte E die betreffenden Grundstücke. Das Finanzamt hat es jedoch abgelehnt, den dabei erzielten Veräußerungserlös als nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert zu berücksichtigen. Vielmehr hat es für die Ermittlung der Erbschaftsteuer einen über dem Verkaufserlös liegenden Liquidationswert nach § 166 Abs. 2 BewG zugrunde gelegt. Der Einspruch des E war nur teilweise erfolgreich und führte zu einer geringfügigen Reduzierung des Liquidationswerts.

Entscheidung: Ansatz des Liquidationswerts anstelle des tatsächlichen Veräußerungserlöses

Das Finanzgericht wertet den Ansatz des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG als zutreffend. Das Finanzamt hat für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Grundbesitzwert als Wert des Wirtschaftsteils zutreffend mit dem Liquidationswert ermittelt. Insbesondere hat der Gesetzgeber bei dieser Bewertungsnorm keine Öffnungsklausel vorgesehen, wie dies z. B. in § 198 BewG für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens vorgesehen ist. Damit ist keine Möglichkeit für einen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eröffnet. Das gilt damit auch für einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres nach dem Besteuerungszeitpunkt erzielten tatsächlich geringeren Kaufpreis. Damit ist der zu ermittelnde Liquidationswert stets der unterste Wertansatz und wäre als solcher auch in einem Gutachten als Mindestwert anzusetzen.

Praxishinweis: Revision ist anhängig

Da der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises an anderen Stellen des BewG zulässig ist, hat das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es könnte verfassungsrechtlich geboten sein, auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen entsprechenden Nachweis zuzulassen, um eine gegen das Übermaßverbot verstoßende Bewertung zu vermeiden. Der Kläger hat zwischenzeitlich Revision eingelegt (Az beim BFH II R 9/16).

FG Nürnberg, Urteil v. 14.1.2016, 4 K 814/15

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