Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs

Sachverhalt:
Die Großeltern des klagenden Steuerbürgers waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den sie im Jahre 1954 teilweise auf eine ihrer beiden Töchter übertrugen. Nach dem Tod des Großvaters setzte die Großmutter ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Enkel trat nach dem Tod der einen Tochter (= seiner Mutter) als Miterbe in die zwischenzeitlich entstandene Erbengemeinschaft mit der anderen Tochter (= seiner Tante) ein. Knapp zwei Jahre später einigten sich die beiden Miterben darauf, dass das Grundstück A auf den Sohn übergeht und das Grundstück B auf die Tante.
16 Jahre später wurde das Grundstück A schließlich in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen; dem Sohn wurden unter anderem sechs Bauplätze mit einer Gesamtgröße von 2.158 qm zugeteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Grundstück ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewesen ist und die stillen Reserven im Wege der Erbfolge nicht aufgedeckt worden waren. Da sämtliche Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Umlegungsverfahren eingebracht worden waren, lag nach Ansicht des Amtes eine Zwangsbetriebsaufgabe samt Betriebsaufgabegewinn vor. Infolgedessen setzte das Amt einen Veräußerungsgewinn von rund 240.000 EUR an. Der Sohn trug dagegen vor, dass er zu keinem Zeitpunkt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entschied, dass die Feststellung des Veräußerungsgewinns rechtswidrig war. Zwar war das Amt zu Recht davon ausgegangen, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Großeltern nach dem Tod der Großmutter zunächst als Verpachtungsbetrieb von der Erbengemeinschaft fortgeführt worden war. Allerdings hatte die Erbengemeinschaft bis zur Übertragung der Grundstücke A und B an die Miterben einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (nicht zwei Betriebe) geführt, der mit der Übertragung zerschlagen wurde. Der Sohn hatte weder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Erbengemeinschaft (teilweise) fortgeführt noch mit dem erworbenen Grundstück einen neuen Betrieb eröffnet. Selbst wenn man bei ihm einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterstellen würde, wäre dieser im Übrigen nicht dadurch zwangsweise aufgegeben worden, dass dem Sohn Bauplätze mit einer Fläche von weniger als 3.000 qm im Umlegungsverfahren zugeteilt worden waren.
Praxishinweis:
Das letzte Wort in diesem Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof, das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IV R 35/15 anhängig. In ähnlich gelagerten Fällen kann somit Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beim Finanzamt beantragt werden.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.6.2015, 1 K 2399/12, Haufe Index 8383702
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