Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber
Sachverhalt:
Die Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes übertrug ihr landwirtschaftliches Anwesen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich an die nächste Generation: 10,4 Hektar der Flächen gingen an ihre Tochter, 3,5 Hektar samt Hofgebäude an Enkel 1 und 6,8 Hektar an Enkel 2. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Ansicht, dass aufgrund der Vielzahl der Erwerber eine Betriebszerschlagung vorliegt, sodass keine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG möglich ist, sondern die stillen Reserven des Betriebs aufgedeckt werden müssen. Das Amt setzte daher einen Aufgabegewinn von 162.000 EUR an.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Betriebsübertragung zu Buchwerten erfolgen konnte. Nach Ansicht des Gerichts ist das Finanzamt zu Unrecht von einer Betriebszerschlagung ausgegangen, da die Eigentümerin nicht einen Betrieb auf 3 Personen, sondern 3 Teilbetreibe auf je eine Person übertragen hatte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist in Fällen einer ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bereits eine Fläche von mehr als 3.000 Quadratmetern als selbstständiger Teilbetrieb zu werten, sodass die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG eröffnet sein kann. Zudem entnahm das Finanzgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weder eine Hofstelle noch eine Mindestausstattung mit Betriebsgebäuden oder -mitteln erforderlich ist, weshalb im Urteilsfall letztlich alle 3 übertragenen Einheiten als begünstigter Teilbetrieb zu werten waren und keine stillen Reserven aufgedeckt werden mussten.
Praxishinweis:
Gesetzgeberischer Zweck der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ist es, die Übertragung von (Teil-)Betrieben im Rahmen der Generationennachfolge zu begünstigen, bei denen regelmäßig keine Liquidität auf Seiten der übertragenden Person anfällt und die Besteuerung der stillen Reserven auf Seiten der nachfolgenden Generation sichergestellt ist.
Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
FG Münster, Urteil v. 24.4.2015, 14 K 4172/12 E, Haufe Index 8029446
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