Vom Gesetzgeber sind die folgenden Sachverhalte einer Veräußerung gleichgestellt worden:[1]

  • Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Maßgebend ist nicht der Beschluss über die Auflösung, sondern ein Auflösungsgewinn bzw. -verlust entsteht erst mit Abschluss der Liquidation oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens.[2] Nur ausnahmsweise kann bereits zuvor feststehen, dass mit keiner wesentlichen Änderung eines bereits feststehenden Verlustes mehr zu rechnen ist. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird[3], da dann mit Zuteilungen bzw. Rückzahlungen nicht mehr zu rechnen ist.[4]

  • Kapitalherabsetzung

Hierbei wird durch die Kapitalgesellschaft Nennkapital zurückgezahlt. Fällt diese Rückzahlung aber unter § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG (Verwendung des sog. Sonderausweises), gehört dieser Vorgang als Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

  • Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Wird für eine Gewinnausschüttung auf das steuerliche Einlagekonto zugegriffen, ist wirtschaftlich eine Einlagenrückgewähr i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG gegeben. Diese Leistung führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen[5], vielmehr mindern sich die Anschaffungskosten um den entsprechenden Ausschüttungsbetrag. Folglich entsteht ein Veräußerungsgewinn, wenn und soweit die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto die Anschaffungskosten übersteigt.

  • Wegzugsbesteuerung

Auch ein Wohnortwechsel ins Ausland kann eine Steuerpflicht auslösen. Soweit Deutschland dadurch die Besteuerungshoheit verliert, sichert § 6 AStG die steuerliche Erfassung des Gewinns von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen. Die Anteile werden mit dem gemeinen Wert angesetzt; jedoch kann eine auf den sich ergebenden Gewinn entfallende Einkommensteuer zinslos zu stunden sein.[6]

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