Ausbuchung einer Verbindlichkeit: Liquidation

Das FG Münster hat entschieden, dass eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen muss, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist.

Beginnende Liquidation einer GmbH

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die eine Gaststätte und einen Partyservice betrieb. Das Betriebsgrundstück hierfür wurde ihr von ihrer Alleingesellschafterin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen. Die Klägerin stellte ihren aktiven Geschäftsbetrieb im Jahr 2016 ein, veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an.

Liegt ein Forderungsverzicht vor?

Es bestand zum 31.12.2016 noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin. Strittig war nun, wie diese Verbindlichkeit buchhalterisch zu behandeln ist. Das Finanzamt war der Ansicht, dass hier nicht mehr damit gerechnet werden könne, dass die Verbindlichkeit noch erfüllt werde. Die Alleingesellschafterin habe bereits korrespondierend eine Forderungsabschreibung vorgenommen. Deshalb müsse die Verbindlichkeit entsprechend im Jahr 2016 gewinnerhöhend ausgebucht werden. Die GmbH klagte hiergegen erfolgreich.

Nach Auffassung des FG Münster muss die GmbH die Verbindlichkeit weiterhin passivieren, da kein ausdrücklicher Forderungsverzicht erklärt worden sei. Auch aufgrund der Liquidation sei nicht konkludent anzunehmen, dass hier ein Forderungsverzicht vorliegt. Das FG Münster geht davon aus, dass eine Inanspruchnahme weiterhin wahrscheinlich sei. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs, die Veräußerung des Inventars und die Forderungsabschreibung der Alleingesellschafterin seien hier nach Ansicht des FG unerheblich. Es wurde keine Revision zugelassen.

FG Münster, Urteil v. 23.7.2020, 10 K 2222/19 K,G, veröffentlicht am 15.9.2020

Schlagworte zum Thema:  Buchhaltung, Verbindlichkeit, Liquidation