Liquidation einer Publikumsgesellschaft
So sind dem BGH (Urteil v. 15.11.2011, II ZR 266/09) zufolge bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts in der Auseinandersetzungsbilanz die zu unselbstständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche untereinander und gegen die Gesellschaft auch dann einzustellen, wenn es keine besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag gibt. Auf dieser Grundlage ist der Fehlbetrag zu ermitteln, der auf jeden Gesellschafter entfällt.
Bestehen bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz außerdem greifbare Anhaltspunkte dafür, dass einige Gesellschafter bei dem ermittelten Fehlbetrag die entsprechenden Nachschüsse in gleicher Höhe nicht aufbringen können, kann die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschließen, dass diesem Umstand bereits bei der Festlegung der Höhe der von den Gesellschaftern einzufordernden Nachschusszahlungen Rechnung getragen wird. In diesem Fall kann der Liquidator zur Einforderung der entsprechenden Beträge angewiesen werden.
Gegenstand des zweiten BGH-Urteils (Urteil v. 15.11.2011, II ZR 272/09) ist der Fall, dass keine qualifizierte Mehrheit für einen Gesellschafterbeschluss zur Auseinandersetzungsbilanz zustande kommt, sondern nur eine einfache Mehrheit. Verlangt der Gesellschaftsvertrag keine qualifizierte Mehrheit, ist der mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss von einer gesellschaftsvertraglichen Klausel gedeckt, nach der Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen sind.
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