IFRS

Entwurf zur bilanziellen Abbildung von dynamischen Risikominderungsstrategien von Finanzinstituten


Risikominderungsstrategien von Finanzinstituten

Am 3. Dezember 2025 hat der International Accounting Standards Board (IASB) den Entwurf Risk Mitigation Accounting, in dem Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben vorschlagen werden, veröffentlicht. Dabei geht es um die bilanzielle Abbildung von dynamischen Risikominderungsstrategien insbesondere von Finanzinstituten.

Hintergrund

Während der Entwicklung von IFRS 9 hat der IASB geprüft, ob die bisherigen Anforderungen in IAS 39 in Bezug auf Makro-Hedging geändert oder in IFRS 9 aufgenommen werden sollten. In den Rückmeldungen von Interessengruppen, insbesondere von Finanzinstituten, wurde jedoch die Notwendigkeit von Anforderungen in Bezug auf das dynamische Risikomanagement für offene Portfolios betont. Daher beschloss der IASB, ein separates Projekt zur Bilanzierung dynamischer Risikomanagementaktivitäten durchzuführen und die Regelungen des IAS 39 für die Bilanzierung von Makro-Hedges vorerst beizubehalten.

Das vorgeschlagene Modell zum sog. „Risk Mitigation Accounting“ (in früheren Diskussionen als „Dynamisches Risiko Management“ bezeichnet) beschränkt sich auf die bilanzielle Abbildung der Risikominderung(-strategien) für Zinsänderungsrisiken bei den Bilanzierenden, insbesondere von Finanzinstituten. Da auch Versicherungsunternehmen Risikominderungsstrategien in Bezug auf Zinsänderungsrisiken anwenden, bittet der IASB explizit um Rückmeldungen von Versicherungsunternehmen, um zu evaluieren, ob das vorgeschlagene Modell auch für diese Unternehmen geeignet ist. Sobald das Modell als funktionsfähig eingestuft wird, will der IASB eine Ausweitung des Modells auf andere Unternehmen in Betracht ziehen, die ebenfalls dynamischen Risiken ausgesetzt sind (z. B. der Energie- und Rohstoffsektor).

Eine Herausforderung für Unternehmen bei der Anwendung der bisherigen Regelungen zum Hedge Accounting auf ihre Aktivitäten zum Management von Zinsänderungsrisiken sind Beschränkungen hinsichtlich der Posten, die als zulässige Posten designiert werden können. Problematisch ist, dass das aktuelle Makro-Hedging Modell des IAS 39 die Designation von Vermögenswerten (oder Teile davon) bzw. Verbindlichkeiten als Grundgeschäfte verlangt. Dies entspricht jedoch nicht der Risikosteuerung von Zinsänderungsrisiken durch Finanzinstitute, welche die Nettozinsposition absichern (was jedoch kein zulässiges Grundgeschäft nach IAS 39 darstellt). Weitere Probleme resultieren bei Verbindlichkeiten, die auf Verlangen rückzahlbar sind. Dies sind etwa bestimmte Kundeneinlagen, die als solche den Bilanzierenden einem Zinsänderungsrisiko aussetzen. Solche Verbindlichkeiten sind jedoch nicht dem Hedge Accounting zugänglich, da bei ihrer Bewertung als einzelne Instrumente keine Schwankungen der Cashflows oder des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen der Marktzinssätze gegeben sind. 

Wesentliche vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9

Das Zinsänderungsrisiko (repricing risk) ist ein zentrales Konzept im Entwurf. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen dabei auf Unternehmen ab, die das Zinsänderungsrisiko auf Nettobasis steuern. Unternehmen, insbesondere Finanzinstitute, können zinstragende Finanzinstrumente halten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Zinsbenchmarks neu bewertet werden, was zu einem Zinsänderungsrisiko führt. Mit anderen Worten, dieses Zinsänderungsrisiko resultiert aus unterschiedlichen Zinsbindungsfristen von finanziellen zinstragenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Die Anwendung des vorgeschlagenen Risikominderungs-Modells umfasst im Wesentlichen die folgenden Schritte:

  • Formelle Dokumentation, wie die Anforderungen des Modells vom Unternehmen angewendet werden
  • Identifizierung der zugrunde liegenden Portfolios, die das Unternehmen einem Zinsänderungsrisiko aussetzen
  • Bestimmung des Netto-Zinsänderungsrisikos (auf der Grundlage des relevanten gesteuerten Zinssatzes, das sich aus den zugrunde liegenden Portfolios ergibt, für die ein Unternehmen das Zinsänderungsrisiko auf Nettobasis steuert.)
  • Risikominderung durch den Einsatz designierter Derivate (dies sind (nur) Zinsderivate, die zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos eines Unternehmens verwendet werden.)
  • Festlegung des Risikomanagementziels (dies ist der absolute Betrag des Zinsänderungsrisikos, den ein Unternehmen gemäß seiner Risikomanagementstrategie mindern möchte. Es ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen absoluten Betrag und nicht um einen Anteil oder Prozentsatz handelt.)
  • Erstellung eines Referenzderivats (dies ist das theoretische Derivat, das ein Unternehmen konstruiert, um den Zeitpunkt und den Betrag des Zinsänderungsrisikos gemäß dem Risikominderungsziel nachzubilden.)
  • Messung der Risikominderungsanpassung
  • Erfassung der Risikominderungsanpassung in der Bilanz
  • Erfassung aller verbleibenden Gewinne oder Verluste aus den designierten Derivaten, die nicht als Teil der Risikominderungsanpassung erfasst wurden, in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Risikominderungsanpassung soll zum niedrigeren Wert aus kumuliertem Gewinn oder Verlust aus den designierten Derivaten seit dem Zeitpunkt ihrer Designation und der kumulierten Veränderung des beizulegenden Zeitwerts (Barwerts) der Referenzderivate bewertet werden und in der Bilanz als Vermögenswert oder Verbindlichkeit angesetzt werden. Durch die bilanzielle Erfassung der Risikominderungsanpassung werden somit die GuV-Effekte aus den Sicherungsderivaten i. H. d. effektiven Teils neutralisiert. 

Der als Risikominderungsanpassung kumulierte Betrag soll in derselben Berichtsperiode in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, in der sich die aus den Finanzinstrumenten in den zugrunde liegenden Portfolios resultierenden Zinsänderungsdifferenzen auf die Gewinn- und Verlustrechnung auswirken. 

Zudem hat ein Unternehmen in jedem Berichtszeitraum zu beurteilen, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass dieser Betrag über den gesteuerten Zeitraum möglicherweise nicht vollständig realisiert werden kann. In diesem Fall müsste der Betrag, um den der als Risikominderungsanpassung kumulierte Betrag den Barwert des Netto-Zinsänderungsrisikos übersteigt, sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Diese Buchung in der Gewinn- und Verlustrechnung darf nicht rückgängig gemacht werden.

Die Einstellung der Bilanzierung von Risikominderungsmaßnahmen soll nur dann zulässig sein, wenn sich die Risikomanagementstrategie des Unternehmens geändert hat. Eine solche Einstellung soll prospektiv ab dem Zeitpunkt der Änderung gelten.

Erstmalige Anwendung und weitere Änderungen

Die Vorschriften für die Bilanzierung von Risikominderungsaktivitäten sollen prospektiv anzuwenden sein. Zudem sind spezifische Übergangsbestimmungen vorgesehen. Ein Unternehmen, das zuvor die Anforderungen an das Hedge Accounting in IAS 39 angewendet hat, müsste das Hedge Accounting für diese Sicherungsbeziehungen einstellen. Um die Anwendung der Bilanzierung von Risikominderungen zu erleichtern, ist es einem Unternehmen gestattet, das bisher die IFRS 9 Regelungen angewendet hat, IFRS 9-Sicherungsbeziehungen zum Übergangszeitpunkt einzustellen oder die Designation der Fair-Value-Option zu widerrufen. Zudem schlägt der IASB vor, die noch verbliebenen Regelungen des IAS 39 aufzuheben, und bittet hierzu ebenfalls um Rückmeldung.

Mit dem neuen Modell werden – fast schon gewohnheitsmäßig – umfangreiche zusätzliche Darstellungs- und Angabepflichten in IFRS 7 vorgeschlagen, die ein Verständnis darüber vermitteln sollen, wie das Unternehmen das Zinsänderungsrisiko gemäß seiner Risikomanagementstrategie steuert, wie sich die Risikomanagementaktivitäten des Unternehmens auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit seiner künftigen Cashflows auswirken könnten, und wie sich die Anwendung der bilanziellen Vorschriften zur Risikominderung auf die Bilanz und die Gesamtergebnisrechnung des Unternehmens ausgewirkt hat. Daneben sollen weitere IFRS Rechnungslegungsstandards (IFRS 1, IFRS 18 und IFRS 19) geändert werden. Der Entwurf kann bis zum 31. Juli 2026 kommentiert werden. 
 


Schlagworte zum Thema:  IFRS , IASB
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