GmbH: Versicherung der Vermögenslosigkeit ersetzt Sperrjahr nicht

Für die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister auf Antrag des Liquidators sieht das GmbH-Gesetz einen bestimmten Liquidationsprozess vor. Dieser beinhaltet unter anderem die Bekanntmachung der Liquidation sowie die Einhaltung eines „Sperrjahres“, während dem jedwede Vermögensverteilung an die Gesellschafter zum Schutz der Gläubiger der GmbH verboten ist. Das OLG Celle hat nun entscheiden, dass ein Anspruch auf Löschung nicht besteht, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Hintergrund


Der Liquidator einer GmbH, der im vorliegenden Fall zugleich deren ehemaliger Geschäftsführer und Alleingesellschafter war, hatte beim Handelsregister angemeldet, dass die Gesellschaft aufgelöst sei. Zusätzlich führte er aus, eine Liquidation sei aufgrund Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht erforderlich. So übe diese zum einen seit über 4 Jahren keinen Geschäftsbetrieb mehr aus. Zum anderen bestünden keine rechtlichen Verbindlichkeiten, es seien keine Rechtsstreitigkeiten anhängig und eine Überschuldung ebenfalls nicht gegeben. Die Richtigkeit dieser Angaben würde „ausdrücklich versichert“.
Das zuständige Registergericht lehnte die – als sofortiges Löschungsverlangen interpretierte – Anmeldung unter Verweis auf vom zuständigen Finanzamt geäußerte Bedenken und die Stellung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) ab. Der hiergegen gerichteten Beschwerde half das Registergericht nicht ab, sondern legte diese dem OLG Celle zur Entscheidung vor. 


Der Beschluss des OLG Celle vom 17.10.2018, Az. 9 W 80/18


Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Stattdessen betonte das OLG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Registergerichts, da im vorliegenden Fall der gesetzlich vorgesehene Liquidationsprozess nicht durchgeführt worden sei.
Eine sofortige Löschung kenne das GmbH-Gesetz nur in Fällen, in denen die Vermögenslosigkeit zur Überzeugung des Registergerichts feststehe und die Löschung sodann von Amts wegen erfolge. Eine sofortige Löschung auf Antrag des Liquidators sei mit dem GmbH-Gesetz nicht vereinbar. Insbesondere lasse die bloße Versicherung des Liquidators, es gebe keine Rechtsstreitigkeiten und die Gesellschaft sei zudem weder zahlungsunfähig, noch überschuldet, das Bedürfnis potentieller Gläubiger nach Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Liquidationsprozesses – und insbesondere des Sperrjahres – nicht entfallen. 
Die Versicherung des Liquidators war unabhängig hiervon nach Ansicht des Gerichts auch in der Sache zweifelhaft. So hafte die Gesellschaft als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt für deren Verbindlichkeiten. Aus dieser Eigenschaft als vollhaftende Gesellschafterin könnten fortlaufend neue Forderungen gegenüber der Gesellschaft resultieren, die einer Löschung ebenfalls entgegenstünden.


Anmerkung


Die Einhaltung des gesetzlich geregelten Liquidationsprozesses samt Sperrjahr erscheint in Fällen in denen eine Gesellschaft längere Zeit inaktiv ist überflüssig. Auch in der Rechtsprechung wurde eine sofortige Löschung akzeptiert, sofern – wie im vorliegenden Fall – eine Versicherung des Liquidators vorlag, dass der Löschung keine Gründe entgegensprächen (vgl.: OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2016, 27 W 63/16). Diese Entscheidung führte dazu, dass auch die Registergerichte vermehrt dazu übergingen, solche „Blitzlöschungen“ vorzunehmen. 
Das OLG Celle erinnert mit überzeugenden Argumenten, dass zwischen der sofortigen Löschung von Amts und der Löschung auf Antrag nach Durchlaufen des gesetzlichen Liquidationsverfahrens zu unterscheiden ist. Die sog. „Blitzlöschung“ auf Antrag findet keine Stütze im GmbH-Gesetz. Eine bloße Versicherung der Vermögenslosigkeit durch den Liquidator allein bietet keinen mit dem gesetzlichen Liquidationsprozess oder der Überzeugung des Registergerichts vergleichbaren Gläubigerschutz. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Versicherung von Eigeninteressen getrieben und tatsächlich unzutreffend ist. 
Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Für Liquidatoren einer Gesellschaft empfiehlt es sich daher, bis zum Vorliegen einer solchen Entscheidung neben der Anregung auf Löschung von Amts wegen das gesetzlich geregelte Liquidationsverfahren zu befolgen. Nur so kann sicher vermieden werden, dass ein Registergericht die Löschung einer Gesellschaft ablehnt und es zu weiteren Verzögerungen kommt.


Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel und Jonas Laudahn, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg im Breisgau

Schlagworte zum Thema:  Handelsregister, Liquidation, Recht