Was gilt, wenn durch Gesellschafterbeschluss dauerhaft von der Satzung abgewichen wird?
Hintergrund
Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG war die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses, durch den die Gesellschafter – ohne formelle Satzungsänderung – dauerhaft von der Satzung abweichen wollten (sog. satzungsdurchbrechender Beschluss).
Der Beschluss betraf die Änderung der Kündigungsregeln im Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafter wollten allen aktuellen Gesellschaftern vom Vertrag abweichende Kündigungsfristen einräumen. Nachdem der Änderungsbeschluss notariell beurkundet wurde, meldeten die Gesellschafter die Änderung zum Handelsregister an. Dabei wurde aber nicht der Wortlaut des Beschlusses wiedergegeben, sondern lediglich, dass die bestehende Kündigungsregelung im Gesellschaftsvertrag durchbrochen sei. Das Handelsregister verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass der gefasste Beschluss nichtig sei.
Dagegen legten die Gesellschafter Beschwerde ein.
Der Beschluss des OLG Köln vom 24.08.2018, Az. 4 Wx 4/18
Das OLG Köln stellte zunächst klar, dass es – im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung und Literatur - für die Wirksamkeit satzungsdurchbrechender Beschlüsse auf die Unterscheidung zwischen „punktuellen“ und „zustandsbegründenden“ Beschlüssen ankommt.
Danach seien „punktuelle“ Beschlüsse solche, bei denen sich die Abweichung von der Satzung auf einen Einzelfall bezieht. Die Wirkung des Beschluss erschöpfe sich damit in der jeweiligen Maßnahme. Solche Beschlüsse seien nach einer Grundsatzentscheidung des BGH auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung wirksam.
Demgegenüber unterliegen sog. „zustandsbegründende“ Beschlüsse stets den geltenden Formvorschriften für eine Satzungsänderung. Diese Anforderungen werden überwiegend so verstanden, dass der Anmeldung zum Handelsregister aus Transparenzgründen der Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrages beizufügen ist.
Bei der erstrebten Änderung des Gesellschaftsvertrages handelte es sich nach Ansicht des OLG Köln um einen zustandsbegründenden Beschluss, da er eine dauerhafte Abweichung von der bestehenden Kündigungsregelung zur Folge habe. Da bei dessen Anmeldung zum Handelsregister nicht der Wortlaut des Beschlusses beigefügt war, entsprach er nicht den erforderlichen Formvorschriften und war nichtig. Die Eintragung wurde vom Handelsregister nach dem OLG somit zu Recht verweigert.
Anmerkung
Der Beschluss des OLG Köln betont den mit der Registerpublizität maßgeblich verfolgten Zweck des Verkehrsschutzes. Zutreffend ordnet es diesen Beschluss auch als „zustandsbegründende“ Satzungsabweichung ein, was in anderen Fällen auf Grund der strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht so eindeutig ist.
Darüber hinaus ist umstritten, ob auch „punktuelle Satzungsdurchbrechungen“, etwa die einmalige Abweichung von Bilanzierungsvorschriften für einen bestimmten Abschluss, notariell beurkundet und/oder in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Nach überwiegender Auffassung sind solche „punktuellen“ Durchbrechungen zwar zu beurkunden, nicht aber in das Handelsregister einzutragen.
Um Abgrenzungsprobleme und die strengen Folgen der Nichtigkeit zu vermeiden, sollten die Gesellschafter im Zweifel den Weg der Beurkundung wählen, am besten verbunden mit der Aufnahme des jeweiligen Beschlusses als Satzungsdurchbrechung in die Satzungsurkunde. Daneben bietet es sich an, dass Gesellschafter in der Satzung bereits Abweichungsmöglichkeiten durch einfachen Gesellschafterbeschluss vorsehen, bspw. im Hinblick auf eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot.
Rechtsanwalt Dr. Jan Henning Martens, Rechtsanwältin Dr. Meike Kapp-Schwoerer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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