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21.11.2012
OLG München
Ist ein Wikipedia-Eintrag eines Unternehmens auch darauf gerichtet, den Produktabsatz zu fördern, handelt es sich um verschleierte Werbung, wenn der kommerzielle Zweck des Eintrages nicht deutlich gemacht wird. Hinweise auf diesen Zweck in Diskussionsbeiträgen bleiben außer Betracht.mehr