Die Einberufung durch Nichtberechtigte, insbesondere durch den sog. Pseudo- bzw. Scheinverwalter, dessen Bestellungszeitraum abgelaufen ist, oder durch einen unberechtigten Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. Vertreter oder Wohnungseigentümer, bewirkt, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nach h. M. wirksam, aber anfechtbar sind. Sie können also durchaus bestandskräftig werden.[1]

Steht allerdings fest, dass der Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einladung ebenso gefasst worden wäre, ist die Kausalität des Einberufungsmangels zu verneinen,[2] wobei die Beweislast für die fehlende Kausalität bei der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt, allerdings sich auch der klagende Wohnungseigentümer nicht lediglich auf die Kausalitätsvermutung stützen darf.[3]

Wohnungseigentümer, die den Einberufungsmangel und somit das Anfechtungsrisiko bereits im Vorfeld der Eigentümerversammlung kennen, können mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Durchführung der Versammlung untersagen lassen. Allerdings ist der Erfolg eines solchen Antrags nicht vorhersehbar, da die Rechtslage hier umstritten ist. Sicherlich besteht jedenfalls keine Vermutung dahin gehend, dass auf einer derartigen Eigentümerversammlung lediglich unwirksame Beschlüsse gefasst werden.[4]

 

Heilung durch Vollversammlung

Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer persönlich an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.[5]

[1] LG München I, Beschluss v. 30.7.2014, 36 T 14667/14, IWR 2018 S. 48.
[2] OLG München, Beschluss v. 6.4.2009, 32 Wx 3/09, MittBayNot 2009 S. 462; OLG Celle, Beschluss v. 15.1.2002, 4 W 310/01, ZWE 2002 S. 276.
[4] Für einstweilige Verfügung: AG Hamburg, Urteil v. 15.12.2009, 102d C 127/09, ZMR 2010 S. 477; dagegen: LG München I, Beschluss v. 30.7.2014, 36 T 14667/14, juris.

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