Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 29.04.2011; Aktenzeichen 204 C 263/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.04.2011, 204 C 263/10, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße in 50679 Köln. Die Firma I GmbH & Co. KG war bis zum 31.12.2009 zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Sie berief nach Ablauf ihres Bestellungszeitraumes zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14.07.2010 ein. In dieser Eigentümerversammlung, an der ausweislich der Anwesenheits- / Unterschriftenliste lediglich die Klägerin sowie die Miteigentümerin Niehaus nicht teilnahmen bzw. vertreten waren, ist zu TOP 3 (Neuwahl des Verwalters) einstimmig beschlossen worden, den bisherigen Verwalter, die Firma I GmbH & Co. KG zum Verwalter für den Zeitraum von 4 Jahren = 14.07.2010 bis 13.07.2014 zu bestellen und den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu ermächtigen, den Vertrag mit dem Verwalter namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Beweiszwecken gegenzuzeichnen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage. In der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 01.06.2011 ist zu TOP 3 die Beschlussfassung vom 14.07.2010 bestätigt worden. Auch insoweit hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beschlussfassung gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße, weil die Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung nicht von der Firma I hätte vorgenommen werden dürfen, da diese zum Zeitpunkt der Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung nicht mehr Verwalterin war. Die Eigentümerversammlung sei von einer nicht mehr amtierenden Verwalterin einberufen und durchgeführt worden. Die Kausalität werde vermutet. Wenn wie im vorliegenden Fall nicht alle Eigentümer der Einladung des nicht mehr amtierenden Verwalters gefolgt sind, könne schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erscheinen der Eigentümer ein anderer Beschluss gefasst worden wäre. Es sei grundsätzlich von der Ursächlichkeit des Einberufungsmangels auszugehen, solange das Gegenteil nicht zweifelsfrei festgestellt ist

Die Beklagten haben vorgetragen, dass es an einem konkret substantiierten Sachvortrag fehle, warum der Ladungsmangel kausal für das konkrete Zustandekommen des Beschlusses gewesen sei. Der Beschluss wäre auch dann zustande gekommen, wenn jemand anders oder ein berechtigter Verwalter eingeladen hätte. Die Wohnungseigentümer, die anlässlich der Eigentümerversammlung anwesend gewesen seien, hätten auch im Falle der Einladung durch einen anderen in gleicher Weise abgestimmt, so dass der Beschluss mit gleichem Inhalt zustande gekommen wäre.

Durch Urteil vom 29.04.2011 hat das Amtsgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.07.2010 zu TOP 3 betreffend die Neuwahl des Verwalters und die Ermächtigung des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, einen Verwaltervertrag mit dem bestellten Verwalter abzuschließen, für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beschluss für ungültig zu erklären war, da er unstreitig auf Grund der Einladung durch die nicht mehr amtierende Verwalterin an einem Einberufungsmangel leidet. Kausalität sei nach den nicht ergänzungsbedürftigen rechtlichen Ausführungen der Klägerseite anzunehmen.

Gegen das ihnen am 04.05.2011 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 01.06.2011 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie tragen vor, das Amtsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein lediglich formaler Einladungsmangel zur Einladung und Abhaltung einer Eigentümerversammlung dann nicht zur Rechtswidrigkeit und gerichtlichen Ungültigerklärung gefasster Beschlüsse in der Versammlung auf Anfechtung hin führen kann, wenn keine Kausalität zwischen dem lediglich formalen Einladungsmangel und dem Zustandekommen der konkret gefassten Beschlussinhalte besteht. Insbesondere führe nach herrschender Meinung ein Einberufungsmangel im Anfechtungsfall dann nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigerklärung anlässlich einer formal-rechtswidrig eingeladenen bzw. abgehaltenen Eigentümerversammlung, wenn feststehe, dass die konkret verkündeten Beschlüsse auch ohne Vorliegen des Einberufungsmangels in gleicher Weise gefasst worden wären. Die Wohnungseigentümer, die anlässlich der Eigentümerversammlung anwesend gewesen seien, hätten auch im Falle der Einladung durch einen Berechtigten in gleicher Weise abgestimmt.

Die Klägerin trägt vor, es gelte, dass von der Ursächlichkeit des Einberufungsmangels solange auszugehen sei, bis das Gegenteil zweifelsfrei festgestellt sei. Die Beklagten könnten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass bei Anwesenheit der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommenen 267...

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