Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie kann erlassen werden, wenn eine Angelegenheit so dringend ist, dass das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Auch im WEG-Bereich kann in bestimmten Fällen eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen.

Ein Gerichtsverfahren dauert mindestens mehrere Monate – selbst wenn es zügig durchgeführt wird. In manchen Fällen ist eine Angelegenheit aber so dringend, dass es dem/den Betroffenen nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines „normalen“ Gerichtsverfahrens (Hauptsacheverfahren) abzuwarten. Hier gibt das Gesetz die Möglichkeit, eine gerichtliche Eilentscheidung herbeizuführen: die einstweilige Verfügung.

Einstweilige Verfügung im Wohnungseigentum

Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts kommt ein Antrag auf einstweilige Verfügung vor allem in diesen Fällen in Betracht:

  • Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Eigentümerbeschlusses bei erhobener Anfechtungsklage, da die Anfechtungsklage selbst den Vollzug des Beschlusses nicht verhindern kann
  • Antrag auf vorläufige Einsetzung eines Verwalters im Zuge einer Klage auf gerichtliche Verwalterbestellung
  • Antrag auf Unterlassung einer (bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden) unzulässigen baulichen Veränderung
  • Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts
  • Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung.

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist neben einem entsprechenden Antrag zweierlei: Zum einen muss der geltend gemachte Anspruch bestehen, d. h. auch in einem Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg besitzen (Verfügungsanspruch). Zum anderen muss die Sache besonders eilbedürftig sein, sodass der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann, ohne dass vollendete Tatsachen geschaffen werden bzw. irreparable Nachteile entstehen (Verfügungsgrund). Am Verfügungsgrund wird es in vielen Fällen, die von dem/den Betroffenen selbst als eilbedürftig eingestuft werden, allerdings fehlen.

Hauptsachegericht entscheidet über Verfügungsantrag

Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich das Gericht, das auch für das Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Mit dem Antrag sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen, was z. B. durch eidesstattliche Versicherung erfolgen kann. Wenn ein Antrag begründet ist, erlässt das Gericht häufig innerhalb eines Tages die beantragte Entscheidung.