Abberufungsbeschluss - Stimmrecht des Verwalters

Die Abberufung des Verwalters kann stets mit einfacher Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer erfolgen. Bei der Frage, ob der Verwalter bezüglich seiner Abberufung ein eigenes Stimmrecht besitzt bzw. mit ihm übertragenen Stimmrechtsvollmachten abstimmen darf, kommt es darauf an, ob er gleichzeitig Wohnungseigentümer ist.

Verwalter ist Wohnungseigentümer

Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlussfassung über seine Abberufung - auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages - nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot. Mit der Bedeutung des Stimmrechts eines Wohnungseigentümers ist es nicht zu vereinbaren, wenn bei der Bestellung oder der Abberufung eines Verwalters das Stimmrecht des Wohnungseigentümers, der zum Verwalter vorgesehen bzw. bestellt ist, schlechthin ausgeschlossen würde.

Dieses Stimmrecht entfällt auch nicht dadurch, dass von der Eigentümerversammlung mit der Bestellung oder der Abberufung eines Verwalters zugleich über den Abschluss oder die Auflösung des Verwaltervertrages beschlossen wird. Hier sind zwar private Sonderinteressen stärker berührt, der Schwerpunkt der Beschlussfassung liegt aber weiterhin in der Bestellung oder der Abberufung des Verwalters als Akt der Mitverwaltung. Der Verwaltervertrag dient lediglich der Ausgestaltung dieser Rechtsposition im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern.

Darüber hinaus stellt es noch keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Wohnungseigentümer sein Stimmenübergewicht nutzt, um seine Bestellung zum Verwalter durchzusetzen oder seine Abberufung als Verwalter zu verhindern. Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft darstellen und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.

Geht es hingegen um die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, ist ein eigenes Stimmrecht nach ganz herrschender Meinung nicht gegeben (§ 25 Abs. 5 WEG). Er ist in diesem Fall auch nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten.

Verwalter ist kein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft

Ist der Verwalter hingegen nicht auch Wohnungseigentümer, so hat er im einen wie im anderen Fall kein eigenes Stimmrecht. Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage obliegt allein den Wohnungseigentümern. Er kann aber durchaus als Vertreter anderer Wohnungseigentümer auftreten und dabei deren Stimmrecht auch über seine eigene Abberufung wahrnehmen. Dabei geht es lediglich um die Ausübung des Stimmrechts der Miteigentümer und damit um deren Recht zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten. Der Verwalter ist deshalb nicht gehindert, an einer solchen Beschlussfassung mitzuwirken.

Schlagworte zum Thema:  Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentum