Prozesskostenhilfe

Der Prozesskostenhilfe kommt auch in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten zunehmend Bedeutung zu. Denn immer wieder sind Gemeinschaften oder Eigentümer nicht imstande, die Kosten für eine Prozessführung selbst aufzubringen.

Bei der Prozesskostenhilfe (PKH) handelt es sich um eine Form der Sozialhilfe im Rahmen der Rechtspflege. Sie soll ermöglichen, dass auch wirtschaftlich schwache Personen ihr Recht vor Gericht durchsetzen können.

Wird einer Prozesspartei PKH gewährt, übernimmt die Staatskasse im Falle des Prozessverlusts je nach den Vermögensverhältnissen des Antragstellers ganz oder teilweise die anfallenden Gerichtskosten sowie die Kosten für einen beigeordneten Rechtsanwalt, wobei dieser nur einen ermäßigten Gebührensatz beanspruchen kann. Allerdings muss auch eine Partei, der PKH bewilligt worden ist, bei einer Niederlage der anderen Partei deren Kosten erstatten.

PKH für Eigentümer oder Gemeinschaft

In Wohnungseigentumssachen kommt die Beantragung von PKH zum einen für Eigentümer in Betracht, etwa für Beschlussanfechtungsklagen, Klagen auf Schadensersatz gegen die Gemeinschaft oder andere Eigentümer oder Klagen zur Durchsetzung von Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Auch Eigentümer, die sich gegen eine Klage wehren, können unter Umständen PKH in Anspruch nehmen.

Neben den Eigentümern kommt aber auch die Eigentümergemeinschaft selbst als Begünstigter für PKH in Betracht, z. B. wenn die Gemeinschaft Beitragsforderungen gegen einen Eigentümer durchsetzen will und weder die Gemeinschaft noch die Eigentümer die für die Rechtsverfolgung erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen können. Das Recht, PKH zu beantragen, hat der BGH der Eigentümergemeinschaft im Jahr 2010 ausdrücklich zugestanden.

PKH nur bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht

Die Gewährung von PKH ist an finanzielle und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft: Zum einen muss die betreffende Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Hierzu muss die Partei zunächst ihr Einkommen sowie eventuell vorhandenes Vermögen einsetzen. Zum anderen muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, d. h. der Rechtsstandpunkt der Partei muss nachvollziehbar sein und eine Beweisführung zumindest möglich erscheinen. Zudem darf die Prozessführung nicht mutwillig sein. Mutwillig ist sie dann, wenn eine Partei, die die Kosten selbst aufbringen müsste, vernünftigerweise davon Abstand nähme.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist ein Antrag bei dem Gericht, das auch für die Klage zuständig ist.