Wohnungseigentümergemeinschaft kann Prozesskostenhilfe verlangen
Hintergrund
Zwei Eigentümer bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Als ein Eigentümer sein Hausgeld nicht mehr bezahlte und Rückstände in Höhe von mehr als 18.000 Euro aufgelaufen waren, ermächtigte die Wohnungseigentümergemeinschaft den anderen Eigentümer, diesen Rückstand für die Gemeinschaft einzuklagen.
Der klagende Eigentümer hat für das Gerichtsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, weil er die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann und weder der Beklagte noch die Wohnungseigentümergemeinschaft über Vermögenswerte verfügen.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren hier erfüllt:
Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann grundsätzlich Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie hinsichtlich der eingeklagten Forderung (Hausgeldrückstand) ein rechtsfähiger Verband und damit eine parteifähige Vereinigung im Sinne von § 116 ZPO ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war auch bedürftig, weil sie vermögenslos war. Außerdem liegt die Rechtsverfolgung im allgemeinen Interesse, weil nicht nur Belange eines Einzelnen berührt werden. Zwar betreffen die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Klage auf Zahlung von Hausgeld unmittelbar nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Mitglieder. Aber darüber hinaus dient die Klage der Sicherung des von dem Gesetz vorgegebenen Rechtszustands. Die im WEG normierte Unauflöslichkeit und Insolvenzunfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt, dass die Rechtsordnung die Existenzberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann anerkennt, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben nicht aus eigener Kraft, also mit eigenen finanziellen Mitteln, verfolgen kann.
(BGH, Beschluss v. 17.6.2010, V ZB 26/10)
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